Parken Gehweg ist verboten

poitesse, polizei, bußgeld, strafzettel, falsch, parken Foto: Fotolia/Daniel Hohlfeld

Das Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten, auch ohne entsprechende Schilder. Die Behörden sind verpflichtet, vor allem in Wohnstraßen dagegen vorzugehen.

In vielen Wohngebieten sind die Straßenverhältnisse eng und die Gefahr ein Knöllchen zu riskieren gering. Doch in Bremen wollten die Bewohner in einer Straße das nicht mehr hinnehmen und haben beim Verwaltungsgerichts Bremen geklagt – und vom Verwaltungsgerichts Bremen (AZ: 5 K 1968/19) Recht bekommen.

Nach dem Ermessen der Behörden

Der Sachverhalt: Der Konflikt: Die Hauseigentümer und Bewohner einer Straße wollten nicht länger tolerieren, dass auf beiden Straßenseiten auf Gehwegen geparkt wird, obwohl es dort nicht erlaubt ist. Trotz ihres Antrags auf Maßnahmen lehnte die Straßenverkehrsbehörde ab, da sie keine Handlungsbefugnis hatte. Die für die Verkehrssicherheit zuständigen Behörden (Ordnungsamt, Polizei und lokale Ordnungsdienste) entschieden sich aufgrund ihrer Entscheidungsbefugnis gegen ein Einschreiten. Die Straßenverkehrsbehörde argumentierte, dass keine Verkehrsschilder erforderlich sind, da die Autofahrer die Parkregeln kennen.

Lesen Sie auch Ladesäule 2022 Parken an Ladesäulen Regel-Wirrwarr

Gehwege können nicht gefahrlos benutzt werden

Mit ihrer Klage verlangten die Kläger, dass die Straßenverkehrsbehörde dagegen vorgeht und anschließend die Maßnahmen auswertet. So bestünde die Möglichkeit, die Autos zu entfernen und Zwangsmittel anzuwenden, Pfähle zu installieren oder Verkehrsschilder aufzustellen. Welche Maßnahmen sie konkret ergreife, stehe in ihrem Ermessen. Die Gehwege seien durch das aufgesetzte Parken zu eng und könnten nicht ungehindert sowie gefahrlos genutzt werden.

Dauerhaft ordnungswidrig

Das Gericht gab den Anwohnern im Wesentlichen Recht. Die Kläger seien als Anwohner von Straßen, in denen nicht nur vereinzelt, sondern dauerhaft verkehrsordnungswidrig auf den Gehwegen geparkt werde, grundsätzlich berechtigt, von der Straßenverkehrsbehörde ein Einschreiten zu verlangen. Es gebe ein grundsätzliches Verbot des Gehwegparkens. Dieses diene nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit, sondern auch dem der konkret betroffenen Anwohner. Die Straßenverkehrsbehörde könne als fachlich spezialisierte Behörde verschiedene Maßnahmen gegen das Gehwegparken ergreifen. Die rechtlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege des Erlasses von Entfernungsanordnungen, des Aufstellens von Verkehrsschildern, des Verwaltungsvollstreckungsrechts, aber auch niedrigschwelligerer Maßnahmen seien gegeben. Daher stehe der Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich ein Ermessen zu, ob sie einschreitet.

Lesen Sie auch Bushaltestelle 2022 Parken an Bushaltestellen Das wird teuer

Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls mit den engen Gehwegen dürfe sich die Behörde aber nicht grundsätzlich gegen ein Einschreiten entscheiden. Die Kläger seien erheblich in ihrem Recht der Nutzung der Gehwege beeinträchtigt. Da die Ordnungsbehörden in den betroffenen Wohnstraßen in der Regel nicht einschritten, würden die Kläger sonst faktisch rechtsschutzlos gestellt.