Recht bei Widerruf Wenn der Dienstwagen gestrichen wird

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Audi will seinen Vertriebsmitarbeitern den Dienstwagen streichen, das berichtet aktuell die Automobilwoche. Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Firmenwagen wegnehmen will? Unter welchen Voraussetzungen ist das zulässig?

Der Arbeitgeber darf den Firmenwagen nicht ohne Weiteres wieder wegnehmen, denn er ist Teil des Arbeitsvertrags und damit eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Diese Aussage entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Der Widerruf des Firmenwagens bedeutet daher eine einseitige Änderung des Arbeitsvertrags, die nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder aus wichtigem Grund zulässig ist. Der Widerruf des Firmenwagens muss zudem verhältnismäßig sein, das heißt, er darf nicht willkürlich erfolgen und muss die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen.

Gründe für Widerruf eines Dienstwagens

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten schwer verletzt hat, zum Beispiel durch Diebstahl, Betrug oder Alkohol am Steuer. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Firmenwagen fristlos entziehen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.

Ein anderer wichtiger Grund kann die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sein, wenn diese eine Gefährdung der Existenz oder der Arbeitsplätze bedeutet. In diesem Fall muss der Arbeitgeber aber nachweisen können, dass er durch den Widerruf des Firmenwagens erhebliche Kosten einsparen kann und dass er alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hat.

Anspruch auf Schadensersatz

Wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen widerruft, hat der Arbeitnehmer in der Regel einen Anspruch auf Schadensersatz oder Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die Nutzung des Dienstwagens hatte. Dieser beträgt in der Regel ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs pro Monat. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem Marktwert des Fahrzeugs und der Dauer des Entzugs.

Urteile zum Widerruf des Dienstwagens

  • Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Klausel, die den Widerruf der Privatnutzung eines Dienstwagens bei einer Kündigung und Freistellung ermöglicht, auch wirksam ist, wenn keine Ankündigungsfrist vorgesehen ist. Der Arbeitgeber muss aber die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und ihm eine alternative Mobilitätshilfe anbieten.
  • Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Dienstwagen nicht ohne weiteres zurückverlangen kann, wenn er dem Arbeitnehmer eine Abfindung angeboten hat und dieser diese angenommen hat. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
  • Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Dienstwagen nicht fristlos entziehen kann, wenn der Arbeitnehmer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen hat, die nicht zu einem Fahrverbot oder einer Punkteeintragung geführt hat. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall eine Abmahnung aussprechen und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern.

Dienstwagenvereinbarung: klare Regelungen zum Widerruf

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Arbeitsvertrag oder die Dienstwagenvereinbarung klare Regelungen zum Widerruf des Firmenwagens enthalten. Dabei sollte folgendes beachtet werden:

  • Der Widerrufsgrund muss konkret und nachvollziehbar sein. Eine allgemeine Formulierung wie “aus wirtschaftlichen Gründen” oder “aufgrund der Leistung oder des Verhaltens” reicht nicht aus.
  • Der Widerrufszeitpunkt muss bestimmt oder bestimmbar sein. Eine Klausel wie “jederzeit” oder “für die Zukunft” ist unwirksam.
  • Der Widerrufsvorbehalt muss transparent und verständlich sein. Er darf nicht in einer Fußnote oder einem Anhang versteckt werden.
  • Der Widerrufsvorbehalt muss ausgewogen sein. Er darf nicht nur dem Arbeitgeber nutzen, sondern muss auch dem Arbeitnehmer einen Vorteil bieten.

Was passiert bei einem unwirksamen Widerruf?

Wenn der Arbeitgeber den Firmenwagen ohne wirksamen Widerruf entzieht, kann der Arbeitnehmer auf Herausgabe des Fahrzeugs klagen oder Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz bemisst sich nach dem geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die Nutzung des Firmenwagens hatte. Dieser beträgt in der Regel ein Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs pro Monat.

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