Wer trägt die Kosten für das Abschleppen nach einem Verkehrsunfall? Welchen Anspruch geschädigte Flottenbetreiber haben und welche Faktoren dabei eine Rolle spielen. Die Rechtslage und Beweislast.
Wenn Sie mit Ihrem Dienstwagen oder Flottenfahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, müssen Sie sich nicht nur um die Reparatur oder den Ersatz Ihres Fahrzeugs kümmern, sondern auch um die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs zur nächsten Werkstatt oder zum Abstellplatz. Diese Kosten können je nach Entfernung, Gewicht und Zustand des Fahrzeugs erheblich variieren. Doch wer muss diese Kosten tragen? Und wie hoch dürfen sie sein?
Rechtslage bei unfallbedingten Abschleppkosten
Grundsätzlich gilt: Der Versicherer des Unfallgegners muss Ihnen die Abschleppkosten in angemessenem Umfang ersetzen, wenn dieser für den Unfall verantwortlich ist. Das ergibt sich aus dem Schadensersatzrecht (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Sie haben als Geschädigter Anspruch auf den Ersatz der objektiv erforderlichen Kosten, die Ihnen durch den Unfall entstanden sind.
Doch was bedeutet “objektiv erforderlich”? Das hängt davon ab, was Sie als Geschädigter für erforderlich halten durften. Dabei müssen Sie sich nicht wie ein Experte verhalten, sondern wie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in Ihrer Lage. Das heißt, Sie müssen Rücksicht auf Ihre beschränkten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten nehmen.
Zum Beispiel dürfen Sie darauf vertrauen, dass die Polizei ein geeignetes Abschleppunternehmen auswählt, das eine ortsübliche Vergütung verlangt. Sie müssen nicht selbst eine Marktforschung betreiben oder mehrere Angebote einholen. Allerdings müssen Sie auch darauf achten, dass Sie keine unnötigen Kosten verursachen oder das Abschleppen verzögern.
Wer trägt die Beweislast?
Die Erforderlichkeit der Abschleppkosten müssen Sie als Geschädigter beweisen. Das bedeutet, dass Sie die Rechnung des Abschleppunternehmens vorlegen und gegebenenfalls erklären müssen, warum Sie das Fahrzeug abschleppen lassen mussten und wohin es gebracht wurde.
Der Versicherer des Unfallgegners kann die Erstattung der Abschleppkosten nur verweigern oder kürzen, wenn er nachweist, dass diese unangemessen hoch waren oder dass sie gar nicht nötig waren. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Fahrzeug noch fahrbereit war oder wenn es zu einer weit entfernten oder überteuerten Werkstatt geschleppt wurde.
Unfallbedingte Abschleppkosten gehören zu dem Schaden, den der Versicherer des Unfallgegners Ihnen als Geschädigtem ersetzen muss. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, was als angemessener Umfang anzusehen ist. Sie müssen sich jedoch nicht unter Wert abspeisen lassen oder auf Ihre Rechte verzichten. Wenn Sie Zweifel an der Höhe oder der Berechtigung der Abschleppkosten haben, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden, der Ihre Interessen gegenüber dem Versicherer vertritt.