Schadenersatz Falsch tanken ist grob fahrlässig

Tanken Foto: Karl-Heinz Augustin

Ein Polizist hat seinen Streifenwagen falsch betankt. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts halten das für grob fahrlässig. Jetzt muss der Beamte Schadenersatz zahlen.

Im August 2012 betankte ein Polizist seinen Streifenwagen aus Versehen  mit Benzin anstatt mit Diesel. Der Beifahrer bezahlte die Tankung, bemerkte den Fehler aber auch nicht. Weit kam das Duo nicht: Schon nach ein paar Kilometern gab der Motor seinen Geist auf. Schaden: 4.500 Euro. Die wollte das Land als Dienstherr ersetzt bekommen.

Wie weit geht die Fürsorgepflicht?

Dagegen klagte der Falschtanker erfolglos. Zwar hatte das VG Greifswald in erster Instanz den Bescheid des Landes teilweise aufgehoben (Az.: 6 A 59/15). Die Richter waren der Meinung, das Land träfe eine Teilschuld, da es seine Fürsorgepflicht verletzt habe. In dem Streifenwagen war kein Adapter eingebaut, der eine Falschbetankung verhindert hätte. Doch das BVerwG nimmt den Beamten nun voll in Haftung. Er habe grob fahrlässig gehandelt, weil ihm bewusst war, mit einem Dieselfahrzeug unterwegs zu sein. Er habe Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und jedem hätten einleuchten müssen

Ein Mitverschulden des Dienstherrn sehen die Richter nicht. Und einen Tankadapter müsse das Land schon gar nicht einbauen, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Der Paragraph 48 des BeamtStG sehe bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten vor, dass Beamten für Schäden an Gegenständen des Dienstherrn aufkommen müssen. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten könne diese ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht überspielen. Zumal sie erst bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Kraft tritt.