Dienstreise Änderungen beim Fahrtkostenersatz

Dienstwagen, Kraftstoff, Hotel Foto: Karl-Heinz Augustin

Dienstwagen, Kraftstoff, Hotel – Arbeitnehmer bekommen die Kosten für Dienstreisen in der Regel von ihrem Arbeitgeber erstattet. Ist dies nicht der Fall, können sie die Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen. Ab 2014 gelten hierbei jedoch veränderte Grundsätze.

1. Fahrten mit eigenem Auto

Bei Benutzung eines eigenen Pkw können entweder die tatsächlichen Aufwendungen (eher selten) oder pauschale Kilometersätze (30 Cent/Kilometer) berücksichtigt werden. Pro Mitfahrer erhöht sich die Pauschale um 2 Cent. Bisher konnte das Finanzamt den Ansatz der pauschalen Kilometersätze versagen, wenn die tatsächlichen Fahrtkosten wesentlich von den pauschalen Kilometersätzen abgewichen sind. Begründung: Die pauschalen Kilometersätze führen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Dies entfällt nun ab 2014 und sorgt dadurch für erhöhte Rechtssicherheit.

2. Erste Tätigkeitsstätte

Ab 2014 können nicht nur betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers zur ersten Tätigkeitsstätte (bisher: regelmäßige Arbeitsstätte) werden, sondern auch die von Dritten. Arbeitnehmer, die langfristig bei einem Kunden eingesetzt sind, können ihre Fahrtkosten dann nur noch im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen und müssen im Falle eines vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens einen geldwerten Vorteil versteuern. Ähnliches Schicksal erleiden auch Arbeitnehmer, die entsprechend der Weisung ihres Arbeitgebers arbeitstäglich zu einem Sammelpunkt fahren und von dort ihre Tätigkeit beginnen. Das trifft beispielsweise Monteure oder Handwerker, die zum Depot fahren, um von dort ihre Tätigkeit zu beginnen. Die Strecke von der Wohnung zum Sammelpunkt gilt als Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ein steuerfreier Fahrtkostenersatz ist somit nicht möglich.

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