Unfallflucht War da was?

Foto: Joachim B. Albers/Fotolia

Immer wieder schätzen Autofahrer Parkrempler falsch ein und entfernen sich, ohne sich bei der Polizei zu melden. Doch das ist Unfallflucht und damit strafbar.

Wer einen Unfall verursacht und dann das Weite sucht, macht sich strafbar. So will es Paragraf 142 des Strafgesetzbuches (StGB). Danach muss der Unfallfahrer dem Geschädigten Zugang zu seinen Personendaten, denen seines Fahrzeugs und der Art seiner Unfallbeteiligung noch am Unfallort ermöglichen. Diese Pflicht trifft im Wortlaut des Gesetzes jeden Unfallbeteiligten, der zum Unfall beigetragen haben kann, gegebenenfalls also auch den Beifahrer.

Verstöße werden mit bis zu drei Jahren Gefängnis, empfindlichen Geldstrafen und je nach Schadenshöhe mit Fahrverbot und Punkten geahndet.

Führerscheinentzug droht bei erheblichem Schaden

Ist der Schaden erheblich – je nach Gericht ab 750 bis 1.500 Euro – oder kommen bei einem Unfall Menschen zu Schaden, droht sogar der Führerscheinentzug: Nach Paragraf 69 StGB ist ein solcher Fahrer nicht geeignet, Auto zu fahren. Eine weitere Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme ist nicht erforderlich.

Schließlich wird der Haftpflicht-Versicherer zwar den Schaden regulieren, den Fahrer beziehungsweise Halter jedoch mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen. Die Kaskoversicherung bezahlt im Fall von Fahrerflucht nichts.

Bei Bagatellschäden kann das Gericht von einer Strafverfolgung absehen. Die Schadensbewertung sollte man allerdings dem Fachmann überlassen. "Laien kommen immer wieder zu erheblichen Fehleinschätzungen", warnt Daniela Mielchen, Anwältin für Verkehrsrecht in Hamburg. Will heißen: Ein Parkrempler kann schon mal eine teure Reparatur nach sich ziehen. Nicht jeder Schaden ist auf den ersten Blick erkennbar.
Also: Wenn’s geknirscht hat, eine angemessene Zeit warten, bis eine "feststellungsbereite Person" am Unfallort greifbar ist. Dies kann ein Polizist, aber auch der Geschädigte selbst sein. Die Visitenkarte hinter den Scheibenwischer zu klemmen genügt nicht. Wie lange man warten sollte, richtet sich nach Schadenshöhe, Tageszeit und Verkehrsaufkommen. Bei geringen Schäden genügen 20 Minuten, bei schweren Sach- oder bei Personenschäden am besten sofort zum Telefon greifen und die Polizei verständigen.

Wer einen Rempler nicht bemerkt, kommt ungeschoren davon

Mit richterlicher Milde kann rechnen, wer nur geringen Sachschaden im ruhenden Verkehr verursacht hat und Reue zeigt, indem er sich binnen 24 Stunden nach dem Unfall bei der Polizei meldet. Zumindest laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. März 2007 (Az.: 2 BvR 2273/06).

Ob der Unfallfahrer tatsächlich nichts bemerkt hat, wird im Zweifelsfall gutachterlich ermittelt, denn behaupten kann man schließlich viel. Gerade Lkw-Fahrer sehen sich hier leicht Vorverurteilungen ausgesetzt: Mit einem Laster kann man tatsächlich einen Pkw beschädigen und nichts davon mitbekommen. Fahrzeugmasse und Motorenbrummen plus eingeschränktes Sichtfeld machen möglich, was einem Pkw-Fahrer als Märchen erscheinen muss.

Keine Angaben zu machen ist besser als eine falsche Aussage

"Wer mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert wird und sich keiner Schuld bewusst ist, sollte zunächst keine Angaben machen, die auf seine mögliche Unfallbeteiligung schließen lassen", rät Verkehrsanwältin Mielchen: "Wer sagt, er habe von einem Unfall nichts bemerkt, hat schon 70 Prozent seiner Chancen verspielt." Denn die Gerichte würden Einlassungen dieser Art normalerweise als Schutzbehauptung werten. Achtung: Das Gericht kann schon beim Verdacht auf Fahrerflucht den Führerschein vorläufig einziehen. Für Berufskraftfahrer ist das ein schwerer Schlag.

Deshalb gilt: Wer einen Rums bemerkt oder von anderen auf einen Unfall aufmerksam gemacht wird, sollte umgehend seinen Aufklärungspflichten nachkommen, sicherheitshalber auch dann, wenn er erst in einiger Entfernung vom Unfallort Kenntnis vom Geschehen erhält.

Wird ein Fahrer dagegen aus heiterem Himmel von der Polizei mit Fahrerflucht-Vorwürfen konfrontiert, sollte er lediglich seine Personalien nennen und den Führerschein vorlegen und umgehend seinen Anwalt kontaktieren.