Auch bei grober Fahrlässigkeit muss der Fahrer eines Mietwagens nicht voll haften. Eine Klausel im Kleingedruckten des Mietvertrags, die das vorsieht, ist nichtig. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor. Die Regelung benachteilige Fahrzeugmieter, denn sie weiche vom »gesetzlichen Leitbild« einer Haftungsbegrenzung ab (Az.: 8 O 10700/08). Im vorliegenden Fall hatte der Mieter eines Autos einen Unfall verursacht. Der Vermieter war der Ansicht, der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt und verlangte von ihm den Ersatz des Schadens am Auto – die vereinbarte Haftungsfreistellung greife nicht bei grober Fahrlässigkeit. Dem widersprachen die Richter. Nach geltendem Versicherungsrecht entfalle der Versicherungsschutz nicht mehr ohne Weiteres bei grober Fahrlässigkeit.