Verkehrszeichen Gut sichtbar und für jeden erkennbar

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Verkehrszeichen müssen gut sichtbar aufgestellt und leicht verständlich sein.

Verkehrszeichen müssen nach der Rechtsprechung  eindeutig erkennbar sein, also nicht verrostet oder zugeschneit. Und sie müssen so aufgestellt sein, dass sie ein ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen raschen Blick erkennt (OLG Stuttgart, Az.: 1 Ss 514/98).

Manche Temposünder versuchen sich damit zu rechtfertigen, sie hätten das Schild nicht gesehen. Der Richter muss dann überprüfen, ob das plausibel ist. Und falls ja, ob sich nicht aufgrund der Gegebenheiten am Messort eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte aufdrängen müssen, zum Beispiel bei kurvenreicher Straßenführung, Art der Bebauung oder gar vor einem Baustellenbereich.

Mit einem lachenden und einem weinenden Auge dürfte der betroffene Autofahrer den Beschluss des OLG Dresden (Az.: 25 Ss 39/15) gelesen haben. Er hatte sich beim Amtsgericht damit verteidigt, er sei auf einer gut ausgebauten Straße gefahren und hätte kurz vor dem Blitzer einen Lkw überholt. Das nur am rechten Fahrbahnrand ange-brachte Schild 70er-Schild habe er deshalb nicht sehen können.

Das Gesetz verlangt, dass der Fahrer mitdenkt

Dem schenkte der Richter durchaus Glauben. Aber der Fahrer hätte mit einer Beschränkung rechnen müssen. Denn er hatte zugegeben, zuvor das Schild mit Hinweis auf einen nahenden Kreuzungsbereich gesehen zu haben. Zwar fuhr er doch immerhin 129 km/h und damit 59 zu schnell, was zu einem Regelfahrverbot führt. Das verhängte der Richter aber nicht, sondern verurteilte ihn nur zu einer Geldbuße von 150 €.

Fehlentscheidung, meinte der Dresdner Bußgeldsenat. Allein der Hinweis auf einen Kreuzungsbereich reicht für das nach der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderte »Aufdrängen« noch nicht. Da jeder Automobilist weiß, außerhalb geschlossener Ortschaft auf einer Landstraße maximal 100 km/h schnell unterwegs sein zu dürfen, könne man ihm eine Überschreitung damit von nur 29 km/h zur Last legen.

Weil die Oberlandesgerichte diese Rechtsfrage schon mehrfach geklärt hatten und mit weiteren Fehlentscheidungen in gleich gelagerten Fällen nicht gerechnet werden müsse, sei die Rechtsbeschwerde aber nicht zuzulassen. Damit verblieb es beim amtsgerichtlichen Urteil.