Datenschutz im Fuhrpark Privatsphäre vs. Arbeitgeberinteressen

Navigation, GPS Foto: Hersteller

Wo endet die Privatsphäre und wann hat das Interesse des Unternehmens Vorrang? Datenschutz im Fuhrpark ist ein umstrittenes Thema.

Die Richtlinien für die Einhaltung des Datenschutzes sind grundsätzlich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und in zahlreichen Sondervorschriften geklärt. Dennoch gibt es im Betriebsalltag und darüber hinaus Bereiche und Fälle, die von Gesetz oder Rechtsprechung nicht abgeklärt und zweifelhaft und strittig sind.

Der Einsatz von RFID-Systemen etwa. Damit lassen sich lückenlose Bewegungsprofile von Mitarbeitern erstellen. Sie zeigen, wie viele Stunden ein Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz verbracht hat. Eine solche Komplettüberwachung am Arbeitsplatz widerspricht allerdings dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2004 (BAG, Az.: 1 ABR 34/03). Darin heißt es unter anderem, dass Mitarbeiter ein schutzwürdiges Interesse haben, vom Arbeitgeber nicht ständig und überall überwacht werden zu können.

Auch die biometrische Überwachung mithilfe von Fingerabdruck- oder Gesichtserkennung ist problematisch. Die Rechtsprechung begründet das damit, dass sich aus den gesammelten Daten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des betreffenden Mitarbeiters ziehen lassen. Ein Schluss, der zum geschützten Persönlichkeitsrecht und Patientengeheimnis zählt und den Arbeitgeber somit nichts angeht. Der Einsatz solcher Überwachungstechnik ist aus diesem Grund nur sehr begrenzt möglich. Daten dürfen hier nur mit Einwilligung Betroffener gespeichert werden.

Die Datensammlung soll künftig nur noch während der Arbeitszeit erlaubt sein

Bei Telematik-Technologien wie der GPS-Ortung kann es ebenfalls Probleme geben. Sie kann personenbezogene Daten nach Paragraf 3 Abs. 1 BDSG auch bei Privatfahrten und rund um die Uhr liefern. Doch eine Dauerüberwachung der Mitarbeiter ist unzulässig. Umgehen ließe sich das, indem die Auswertung, die ausschließlich die persönliche Kontrolle des Mitarbeiters zum Ziel hat, technisch zu verhindern ist. Die gleiche Problematik wird es bei elektronischen Fahrtenbüchern zum Nachweis der Privatfahrten geben, da Datensammlung künftig nur noch während der Arbeitszeit erlaubt sein soll.

Telematiksysteme sind dennoch sehr sinnvoll. Sprechen Sie die Datenschutz-Themen offen mit den Anbietern an. Anbieter verfügen über Erfahrungen und können den Gestaltungsrahmen aufzeigen. Sensibler Umgang von Fuhrparkverantwortlichen mit gesetzlich erlaubter Datenerhebung und -nutzung ist vor allem da gefragt, wo sie ausnahmsweise gestattet sind und wo man sie gegenüber anderen, etwa privaten Interessen, abwägen muss. Dabei kommt schnell die Frage auf, wo der Regelfall endet und wo die Ausnahme beginnt, und wo und wann genau private Interessen betroffen sind. Will man Ärger vermeiden, sollte man sich beim Datenschutzbeauftragten oder Fachanwalt beraten lassen – bevor Mitarbeiterdaten gesammelt und genutzt werden.