Bußgeldbescheid Wo Datenschutz endet

Polizei Foto: Robert Kneschke

Wenn Datenschutz auf Strafverfolgung trifft: Darf sich das Unternehmen bei einem Verkehrsverstoß weigern, Mitarbeiterdaten an die Polizei weiterzugeben?

"Keine Ahnung, wer gefahren ist." So einfach geht’s nicht. Lässt sich der Verkehrssünder nicht ermitteln, obgleich alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, können die Behörden auf Paragraf 31 a der StVZO verweisen und eine Fahrtenbuchauflage verhängen. Was aber ist angemessen und zumutbar? Das hängt von der Art des Verstoßes sowie der Bereitschaft des Halters ab, bei der Ermittlung des Fahrers mitzuwirken.

Jedenfalls muss es die Behörde in ihren Bemühungen nicht übertreiben. Den Halter benachrichtigen oder Zeugen von der Polizei befragen lassen – das war’s. Selbst wenn sich der Fahrzeughalter weigert, bei der Ermittlung des Fahrers zu helfen (BVerwG, Az. 7 C 3.80).

Das sah auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof so. Er suchte den Fahrer eines Firmenwagens, der mit 23 km/h zu viel geblitzt worden war, und ließ deshalb die Geschäftsführung des Unternehmens vorladen. Die Richter machten aber auch klar: Zeugen regelmäßig vorzuladen, die zur Aufklärung einer solchen Ordnungswidrigkeit beitragen könnten, würde einen Aufwand verursachen, der weder der Tat noch der Buße gerecht würde.

Ressourcenschonender arbeitete das Verwaltungsgericht Regensburg, als es ohne mündliche Verhandlung eine Fahrtenbuchauflage verhängte. Die Behörde angehend stellte es fest, dass es nicht deren Sache sei, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren. Sie könne auf "zeitraubende, kaum erfolgversprechende weitere Aufklärung verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken".

In dem Fall ging es um eine ehemalige Mitarbeiterin, die mit ihrem Geschäftswagen auf der Autobahn mit Tempo 116 zu dicht aufgefahren war. Weniger als vier Zehntel des halben Tachowerts Abstand zu halten, gilt als sicherheitsrelevanter Verkehrsverstoß. Zum Verfahren kam es, weil der Inhaber des Unternehmens sich weigerte, die Daten der Fahrzeugführerin herauszugeben.

Seine Begründung: Mitarbeiterdaten dürften laut Datenschutzgrundverordnung nur nach ausdrücklicher Genehmigung an Dritte weitergegeben werden. Also auch nicht an Behörden. Eine derartige Datenfreigabe habe er zwar in die neuen Arbeitsverträge eingebaut, der Vertrag der ehemaligen Mitarbeiterin habe diese Genehmigung aber noch nicht enthalten. Da die Weitergabe von Mitarbeiterdaten nur in Straf-, nicht aber in Ordnungswidrigkeitsverfahren gestattet sei, würde er sich strafbar machen.

Angesichts der drastischen Strafen bei Verstößen gegen den Datenschutz ist die Weigerung des Unternehmers durchaus nachvollziehbar. Doch die Richter sahen es anders. Die Datenverarbeitung zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten sei, auch vorbeugend zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, grundsätzlich zulässig. Außerdem sei der Begriff der Straftat im Sinne der DSGVO europarechtlich zu verstehen und daher erheblich weiter gefasst als im deutschen Strafrecht. Der Anwendungsbereich sehe auch "die Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten" vor. Die Richtlinie sehe vor, dass die polizeiliche Datenverarbeitung einheitlichen Regeln folge, egal, ob Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf die Drucksache 17/19628 des bayerischen Landtags: Der Begriff Straftat sei im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszulegen und erfasse auch Ordnungswidrigkeiten.

Was bedeutet all dies für Flottenmanager? Sie können den Datenschutz nicht vorschieben, um eine ­Fahrtenbuchauflage abzuwenden. Mitarbeiterdaten ­müssen sie auch dann herausgeben, wenn eine ausdrückliche Einwilligung im Arbeitsvertrag fehlt.