Dienstreise Fürsorgeplichten der Firma

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Ist der Mitarbeiter auf Dienstreise, hat das Unternehmen die Fürsorgepflicht und muss für Schäden haften.

Jährlich schicken Firmen ihre Mitarbeiter rund 145 Millionen Mal auf Dienstreisen. Diese riskieren dabei oft ihr Eigentum oder ihre Gesundheit. Dabei spielt es keine Rolle, ob Kundenbesuch, Schulung oder Event: Das Unternehmen muss auch im eigenen Interesse dafür sorgen, dass Mitarbeiter sicher reisen können. Arbeitgeber haben nach dem Sozial- und Bürgerlichen Gesetzbuch eine allgemeine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiter. Das heißt, sie müssen die Sicherheit und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter gewährleisten – egal wo diese sich gerade befinden. Entsprechend muss das Unternehmen für Schäden haften, wenn es seine Fürsorgepflicht verletzt hat. »Der Arbeitgeber muss Risiken entweder versichern oder vermeiden. Über das Restrisiko, das sich aufgrund landestypischer Arbeits- und Lebensumstände ergibt, muss sich der Arbeitgeber nachhaltig informieren«, erläutert Prof. Stefan Edenfeld von der Westfälischen Wilhelms-Universität.

Dienstreiserahmenvertrag

»Geht der Mitarbeiter zum Beispiel mit seinem Privatwagen auf Dienstreise, kann das Unternehmen einen Dienstreiserahmenvertrag abschließen. Damit wird das Haftungsrisiko überschaubarer«, sagt ­Andreas Kutschera, Versicherungsberater. »Gute Verträge enthalten Vollkaskoschutz, eine Absicherung für den Rabattverlust in der Autohaftpflicht, eine ausreichende Fahrer- oder Insassenunfallversicherung sowie einen Pannenschutzbrief«, erklärt der Experte. Die Prämie richtet sich nach Zahl und Umfang der Dienstreisen. »Eine Dienstreisevereinbarung sollte alle wichtigen Punkte zwischen Mitarbeiter und Unternehmen regeln«, warnt Verkehrsanwalt Jobst Kärger. Wie beim Firmenfahrzeug müssen die Sorgfaltspflichten vom Fuhrparkchef beachtet werden. Das heißt aber noch lange nicht, dass das Unternehmen aus seiner Überwachungspflicht entlassen ist. Deshalb sollten Firmen, die keine Dienstreiseversicherung für ihre Mitarbeiter abgeschlossen haben, eine Pauschale bezahlen, die deutlich über dem steuerlichen Kilometergeld von 30 Cent liegt. Damit kann der Mitarbeiter dann seinen privaten Vollkaskoschutz bezahlen.

Problematisch wird es bei Krankheit oder Unfall

Kompliziert wird es, wenn ein Mitarbeiter erkrankt oder durch einen Unfall verletzt wird. Die gesetzliche Unfall- und Krankenversicherung zahlt zwar bei Dienstreisen. Das gilt im Ausland aber nicht immer. Hier muss ein gegenseitiges Sozialversicherungsabkommen bestehen. Entsprechend brauchen die heimischen Policen eine spezielle Auslandsgültigkeit. So zahlen die Berufsgenossenschaften und die gesetzliche Krankenversicherung Sachleistungen im Ausland nur nach den im Gastland geltenden Standards. Und das könnte deutlich weniger sein als in Deutschland. Daher empfiehlt sogar die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung die zusätzliche private Absicherung. Dann fällt der Schutz höher aus und gilt nicht nur bei Arbeitsunfällen. Üblich ist eine Erweiterung der bestehenden Firmengruppenversicherung. Auch eine Auslandskrankenversicherung als Firmen-Gruppenvertrag ist kostengünstig. Sie sollte Vorerkrankungen voll mitversichern und der Vertrag sollte längerfristig gültig sein, um bei einer unplanmäßigen Verlängerung des Auslandsaufenthaltes Sicherheit zu bieten. Der Schutz sollte zudem eine 24-stündige medizinische Hotline umfassen. Die in Deutschland abgeschlossene Privat-Haftpflichtversicherung gilt in der Regel innerhalb der EU zeitlich unbegrenzt. Im Nicht-EU-Ausland sind die Kunden in den meisten Fällen bis zu drei Jahre abgesichert. Das Unternehmen muss prüfen, ob seine Betriebshaftpflicht auch im entsprechenden ausländischen Staat gilt.