Dienstreise Neue Regelungen bei Reisekosten

Reisekosten, Koffer, Reisender Foto: Fotolia

Ab 2014 greift die Reform der Reisekostenabrechnung. FIRMENAUTO sagt Ihnen, was sich ändert und wer davon profitiert.

Die Reform des Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 ist beschlossene Sache. Künftig müssen sich die Firmen auf drei maßgebliche Änderungen bei der Reisekostenabrechnung einstellen:

Neue Regelungen bei Reisekosten

Ab 2014 greift die Reform der Reisekostenabrechnung. FIRMENAUTO sagt Ihnen, was sich ändert und wer davon profitiert.

Die Reform des Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 ist beschlossene Sache. Künftig müssen sich die Firmen auf drei maßgebliche
Änderungen bei der Reisekostenabrechnung einstellen:

Nur noch zwei Verpflegungspauschalen

Mitarbeiter, die mindestens acht Stunden abwesend sind, erhalten künftig eine Pauschale von zwölf Euro, wer 24 Stunden unterwegs ist, bekommt 24 Euro. Neu ist die Pauschale für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen. Hier gibt´s unabhängig von der Abwesenheitsdauer zwölf Euro Spesen. Von der neuen Regelung profitieren vor allem Mitarbeiter, die viele Kurzreisen unternehmen. Diese erhalten dann bereits ab acht Stunden die doppelte Pauschale im Vergleich zu 2013.

Neuer Begriff "erste Tätigkeitsstätte"

Künftig heißt es nicht mehr "regelmäßige Arbeitsstätte", sondern "erste Tätigkeitsstätte". Diese wird vom Arbeitgeber oder vom Finanzamt festgelegt, im Zweifel anhand von quantitativen Kriterien wie der Häufigkeit der Anwesenheit. Damit unterliegt ausschließlich die Strecke zum "ersten Tätigkeitsort" der Pendlerpauschale (einfache Strecke). Arbeitnehmer, die an verschiedenen Einsatzorten tätig sind, können die anderen Fahrten dann mit der Kilometerpauschale ansetzen, also hin und zurück. Die neue "erste Tätigkeitsstätte" hat auch Auswirkung auf den geldwerten Vorteil. Besteuert werden muss dann nur noch die einfache Fahrt zur "ersten Tätigkeitsstätte". Die anderen Strecken gelten als dienstlich veranlasste Fahrten und müssen entsprechend nicht versteuert werden.

Unterkunftskosten werden gedeckelt

Wer beruflich länger auswärts arbeitet, darf Übernachtungskosten - wie Hotel- oder Mietkosten für eine Zweitwohnung - vier Jahre unbeschränkt als Werbungskosten geltend machen. Nach diesen vier Jahren berücksichtigt das Finanzamt die anfallenden Kosten nur noch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Allerdings kann der Mitarbeiter die tatsächlichen Kosten der Unterkunft bei einer doppelten Haushaltsführung nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat ansetzen - und das unabhängig von der Größe der Wohnung. Einfacher wird das ganze Prozedere, weil die Finanzbeamten künftig keinen Nachweis über die ortsüblichen Vergleichsmieten verlangen dürfen.