Lieferschwierigkeiten Firmenwagen Was tun, wenn der Wagen nicht kommt?

Leasingvertrag Foto: Götz Mannchen

Der neue Firmenwagen ist bestellt, aber er wird einfach nicht geliefert. Was Betroffene tun können.

Leider bringt die aktuelle weltpolitische Lage viel Ungemach mit sich. Insbesondere für die Fuhrparkverantwortlichen, die Fahrzeuge bestellen wollen oder schon längst bestellt haben. Die Lieferzeiten haben sich drastisch verlängert, und bis zu anderthalb Jahre Wartezeit sind mittlerweile keine Seltenheit mehr. Viele Fuhrparkverantwortliche fragen sich daher, was sie tun sollen, wenn die Hersteller ihre unverbindlichen Liefer­zeiten nicht einhalten werden und den Termin immer wieder nach hinten schieben.

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Also ein Blick auf die Rechtslage. Maßgebend ist immer der zugrunde liegende Vertrag. Egal, ob Privat­käufer oder Fuhrparkverantwortlicher: Der mit dem Autohaus oder dem Hersteller beziehungsweise der Leasinggesellschaft geschlossene Vertrag bildet die Grundlage des richtigen juristischen Ver­haltens.

Steht im Vertrag ein verbindliches Liefer­datum, so gerät der Vertragspartner in Verzug, wenn er das Fahrzeug nicht bis zum festgelegten Termin liefert. Der Flottenbetreiber kann also ab diesem Moment seine durch die Verzögerung entstehenden Ansprüche direkt gegenüber dem Verkäufer geltend machen.

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Ist hingegen ein unverbindliches Liefer­datum vereinbart, lassen sich diese ­Ansprüche nicht so einfach realisieren. Um sich bestmöglich abzusichern, halten viele Hersteller und Verkäufer in Verträgen für Neufahrzeuge bestimmte Verkaufsbedingungen fest, die dann geprüft werden müssen. So sieht das Gesetz zum Beispiel vor, dass der Käufer sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den jeweiligen Verkäufer auffordern kann, zu liefern. Sollte sich das Fahrzeug bereits beim Verkäufer befinden – was in aktuellen Zeiten eher unwahrscheinlich ist –, würde sich die Frist sogar auf zwei Wochen verkürzen. Mit dem jeweiligen Zugang dieser Aufforderung kommt dann der Verkäufer in Verzug, und der Käufer hätte Anspruch auf den Ersatz eines Verzugsschadens, der sich allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit auf höchstens fünf Prozent des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.

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Hier beginnen die eigentlichen Schwierigkeiten aber erst. Denn unser Zivilrecht geht bei Leistungsstörungen vertraglicher Pflichten immer davon aus, dass nur dann ein Schaden ersetzt werden muss, wenn dem Vertragspartner ein Verschulden vorzuwerfen ist. Denn niemand kann von seinem Vertragspartner schier Unmögliches verlangen.

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Der Vertragspartner muss also selbst an der Verzögerung der Lieferung schuld sein, was gerade in der aktuellen Situation zum Beispiel eher unwahrscheinlich ist, denn es ist nicht seine Schuld, wenn keine Halbleiter in der Produktion ankommen oder Ersatzteile und Kabelbäume nicht geliefert werden können. In solchen Fällen ist es den meisten Herstellern schlicht unmöglich, ihre Fahrzeuge fertig zu bauen und auszuliefern. Wenn die Lieferschwierigkeiten also weder gewollt noch selbst herbeigeführt sind, kann der Besteller den Verkäufer zwar in Verzug setzen, aber keinen Schaden geltend machen. Dieses unbefriedigende Ergebnis trifft private Käufer ebenso wie Unternehmen.

Flottenbetreiber sollten also Firmenwagen nicht voreilig zurückgeben oder verkaufen. Erst wenn absolut sicher ist, dass die neuen Dienstwagen tatsächlich bald auf dem Hof stehen, sollte man sich von den alten Firmenwagen trennen.