Parkplatzunfall Rücksicht ist Trumpf

FA des Jahres 2006 Foto: Karl-Heinz Augustin

Unfälle auf Parkplätzen laufen in aller Regel glimpflich ab. Doch wer Schuld hat, ist oft umstritten. Dabei ist die Rechtslage eindeutig. Diese sechs Punkte sollten Ihre Mitarbeiter wissen.

Gilt die StVO oder nicht?

Auf den Parkplätzen vieler Baumärkte, Einkaufszentren oder Möbel­häuser steht das Schild "Hier gilt die StVO!" "Tatsächlich gilt die Straßenverkehrsordnung auf den Parkflächen von Unternehmen aber gerade nicht", sagt Verkehrsanwalt Volker Lempp. Die Fahrspuren auf Parkplätzen sind in aller Regel keine Straßen. Vielmehr handelt es sich um Rangierflächen. Wo keine Straßen sind, kann daher auch die StVO keine Gültigkeit haben. "So gilt das Rechts-vor-links-Gebot hier nicht", erläutert Lempp. Ein Hinweisschild: "Hier gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme", wäre seiner Meinung nach besser. Nur wenn Fahrbahnen auf einem Parkplatzgelände dem fließenden Verkehr dienen, also beispielsweise um ein Gebäude herumführen, wird ihnen Straßencharakter zugebilligt. Und nur wenn diese an einer Kreuzung zusammentreffen, gilt auf dem Parkplatz wieder das Rechts-vor-links-Gebot, wie das Kammergericht in Berlin (Az.: 12 U 233/08) entschieden hat.

Vorsicht beim Rückwärtsfahren

Wer steht, hat recht, ist ebenfalls ein Irrtum. Selbst wenn der »Beweis des ersten Anscheins« dafür sprechen würde, dass eines der Fahrzeuge bereits vor der Kollision stand, müssten die Gerichte weiterhin die Betriebsgefahr und besondere Umstände des Unfalls prüfen. Die Vermutung, dass einer der Kontrahenten bereits vor der Kollision stand, gilt bei Parkplatzunfällen eher selten. Daher müssen Autofahrer bei einem "Rückwärtsunfall" im Parkhaus oder auf dem Parkplatz damit rechnen, dass die Haftung einfach geteilt wird. Armando Revilla, Fachanwalt für Verkehrsrecht, geht davon aus, dass bei solchen Rückwärtskollisionen eine Haftungsquote von 75 zu 25 Prozent üblich werden könnte.

Geschwindigkeit

Zum Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gehört in Parkhäusern oder auf Parkplätzen eine angemessene Geschwindigkeit. "Eigentlich darf man nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit, also 10 km/h fahren", sagt Lempp. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat bei einer Fahrtgeschwindigkeit von Tempo 27 bereits dem Vorfahrtberechtigten eine Mithaftung von einem Drittel auferlegt (Az.: 36 15 U 193/98).

Rechtsstreit

Wer eine Haftungsverteilung vermeiden möchte, muss sein Recht mit Zeugen, die den Fahrer entlasten, oder einem Sachverständigengutachten aufwarten. Ein Gutachten ist nur sinnvoll, wenn die Kosten von der Rechtsschutzversicherung getragen werden. Bei mäßiger Beweislage, etwa nicht sehr glaubwürdigen Zeugen, sollte der Fuhrparkverantwortliche auf keinen Fall einen Rechtsstreit wagen. Besser ist es, sich mit der halben Entschädigung zufriedenzugeben. Genau prüfen sollte man, ob es sich überhaupt lohnt die eigene Versicherung einzuschalten, auch wenn der Schadenaufwand über der Selbstbeteiligung liegt. Viele Kleinschäden können die Schadenquote, also das Verhältnis zwischen Schadenaufwand und Prämie, verschlechtern. Dann muss der Fuhrparkchef mit einer Sanierung, also einer Prämienerhöhung durch die Kfz-Versicherung rechnen.

Fahrerflucht

Richtig viel Ärger können sich Dienstwagenfahrer einheimsen, wenn sie nach einem "Rempler" an einem parkenden Fahrzeug gar nicht reagieren und einfach weiterfahren. "Die Aussage, man habe gar nichts bemerkt, wird von Richtern meist als Schutzbehauptung bewertet", so Lempp. Es gilt, wie nach jedem Unfall, auf den Betroffenen zu warten. Andernfalls kann der Autofahrer wegen Fahrerflucht belangt werden. "Egal welchen Schaden Sie verursachen und welchen Zeitstress Sie haben: Bleiben Sie am Unfallort und rufen Sie die Polizei hinzu", rät Verkehrsanwalt Thomas Winkler. Ganz wichtig: Wer unerlaubt die Unfallstelle verlässt, hat Unfallflucht begangen. Winkler: "Durch tätige Reue kann der Autofahrer lediglich eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe erreichen. Er begibt sich damit in die Hand des Gerichts." Dies gilt aber nur, wenn man sich innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei oder dem Geschädigten meldet. Die Nachmeldung ist zudem nur dann "gültig", wenn es sich lediglich um einen kleinen Schaden handelt. Wer sich aus dem Staub macht und auch nachträglich nicht bei der Polizei meldet, dem droht Ärger. Denn bei Parkplatzschäden ist die Chance, dass ein anderer Autofahrer den Unfall beobachtet hat, besonders groß. Dann wird eine erhebliche Geldstrafe verhängt und auch mit Punkten ist zu rechnen. "Schon ab einem Fremdschaden von 1.500 Euro droht der Führerscheinentzug", warnt Achim Feiertag, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Ärger mit der Versicherung

Wer sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, muss zudem damit rechnen, dass die Autoversicherung für den angerichteten Schaden Geld zurückverlangt. Möglich sind bis zu 5.000 Euro. Wird der Täter auf der Flucht erwischt und steht er unter Alkohol oder Drogen, kann die Versicherung sogar bis zu 10.000 Euro zurückfordern (BGH, Az.: IV ZR 216/04). Noch düsterer sieht es beim Schaden am eigenen Fahrzeug aus. Bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht gibt es keinen Kaskoversicherungsschutz. Außerdem drohen Dienstwagenfahrern arbeitsrechtliche Konsequenzen, die bis zum Jobverlust reichen können.