Supermarkt-Parkplatz Ärger beim Einkaufen

Park & Control 2022 Foto: Thomas Küppers

Supermärkte wehren sich gegen Falschparker und lassen von privaten Dienstleistern Strafzettel eintreiben. Bei Firmenwagen kommen die im Flottenmanagement an.

Strafzettel wegen falschen Parkens bekommen die Fuhrparkabteilungen größerer Unternehmen fast täglich auf den Tisch. In letzter Zeit aber häufiger mit neuen Absendern, denn nicht nur Gemeinden und Kommunen verschicken Knöllchen. Zunehmend kommen sie auch von privaten Geldeintreibern, die im Auftrag von Supermärkten Gebühren für zu langes oder unberechtigtes Parken kassieren.

Der Hintergrund: Parkplätze in Innenstädten sind rar und teuer. Da stellen Autofahrer den Wagen gern mal eben vor einem der nächsten Läden ab. Die wehren sich mit Parkverboten oder dem Hinweis, dass man eine Parkscheibe verwenden müsse. Und damit sich jeder daran hält, lassen sie ihr Hausrecht von Parkraumbewirtschaftungsunternehmen wie Park & Control, PRM oder Fair Parken überwachen. Das ist ihr gutes Recht, schließlich gehören auch die Stell­flächen zum Einkaufszentrum und sind deshalb privater Grund. Insofern können die Mieter beziehungsweise Eigentümer die Regeln bestimmen.

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Die Gebühreneintreiber sind natürlich daran interessiert, möglichst viele Knöllchen zu verteilen. Oft arbeiten sie auf Provision und kennen deshalb keine Gnade. Nur schnell ein Brötchen beim Bäcker geholt, aber keine Parkscheibe eingestellt? Oder im Einkaufszentrum einen Bekannten getroffen, bei einer Tasse Kaffee die Zeit vergessen und länger als die erlaubte Stunde geparkt? Das kann 25 Euro kosten, bei Behinderung oder Blockieren eines Behindertenstellplatzes aber auch deutlich mehr.

Und hier liegt die Krux: Wer auf den Parkplatz fährt, schließt quasi einen Vertrag mit dem Supermarkt ab. Der Markt bietet Parkraum, der Kunde nimmt das Angebot an. Die Bedingungen müssen aber für den Kunden klar ersichtlich sein. Das heißt: Der Betreiber muss auf die Regeln und die damit verbundenen Bußgelder mit großen, gut lesbaren und leicht verständlichen Schildern bei der Einfahrt hinweisen. Ein erst innen im Markt oder irgendwo in der Ecke des Parkplatzes aufgestelltes Schild genügt nicht. Diese Klauseln dürfen nicht gegen Gesetze verstoßen, die Strafen müssen angemessen sein. Obwohl Falschparken hier keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung darstellt, sondern gegen einen Vertrag, sollten sich die Gebühren am aktuellen Bußgeldkatalog orientieren. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin.

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Die Betreiber dürfen Falschparker sogar abschleppen oder mit einer Kralle blockieren und diese Kosten vom Autofahrer eintreiben. Allerdings, so die Verbraucherzentrale, dürfe dies keine unangemessene Härte darstellen. Das wäre der Fall, wenn noch etliche Stellplätze frei sind. Außerdem müssen die Betreiber auch darauf eindeutig hinweisen.

Strafzettel für Firmenwagen kommen beim Halter an, also in der Regel beim Arbeitgeber. Unternehmen mit größeren Flotten haben dafür ein eigenes Strafzettelmanagement. Sie schicken die Papiere mit Angaben des Kollegen zurück, dem der Geschäftswagen überlassen wurde. Fall erledigt. Dem Fahrer die Forderung weiterzuleiten und zu hoffen, dass er die Gebühren bezahlt, ist keine gute Idee. Verbummelt der Kollege die Frist, können die Gebühreneintreiber Mahn- oder Inkassogebühren verlangen. Und die richten sich dann direkt an den Halter.

Tipps zum Supermarkt-Knöllchen

  • Parkplätze können von Kameras überwacht werden, die Einfahrtszeit und Kennzeichen dokumentieren.
  • Wird eindeutig auf die Regeln samt Strafen hingewiesen? Wenn nicht, widersprechen Sie dem Bescheid.
  • Regeln (Parkscheibe) und Parkverbote (Behindertenstellplätze, Parkplätze für Mütter mit Kinderwagen) beachten.
  • Eine Mahngebühr darf erst ab der zweiten Erinnerung/dem zweiten Bescheid erhoben werden.
  • Die Parkraumbewirtschafter dürfen die Kosten zur Ermittlung des Halters nicht weitergeben (BGH, Az. V ZR 160/14). (Quelle Verbraucherzentrale)