Parken Diese Regeln sollten Sie kennen

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Wann darf man das Auto wo abstellen? Nur wer alle Regeln kennt, kommt strafzettelfrei durch den Alltag.

Um die Parkregeln zu beherrschen, muss man zunächst wissen, was parken eigentlich ist. Wer nämlich einfach nur stehen bleibt, der parkt noch nicht. Die Straßenverkehrsordnung zieht zwischen Halten und Parken nämlich eine zeitliche Grenze. Wer sein Fahrzeug bis maximal 3 Minuten abstellt und in Fahrzeugnähe bleibt, hält. Wer diese Zeit überschreitet, der parkt. Dieser Unterschied ist insofern entscheidend, als vielerorts ein eingeschränktes Halteverbot gilt, welches auch als Parkverbot bekannt ist. Tatsächlich darf man in Halteverbotszonen höchstens halten, jedoch nicht parken. Nicht mal kurz halten darf man in Bereichen mit absolutem Halteverbot.

Wer sein Fahrzeug länger als drei Minuten abstellen will, muss also Bereiche ohne Halteverbot ansteuern. Grundsätzlich darf man überall im Straßenverkehr parken, wo dies nicht verboten beziehungsweise explizit erlaubt ist. Letzteres signalisieren Parkflächenmarkierungen oder Schilder mit weißem P auf blauem Grund. Gibt es keine Parkflächenmarkierung, darf man alternativ den Fahrbahnbereich als Parkfläche nutzen, sofern dort keine anderen Verkehrsteilnehmer am Weiterfahren gehindert werden. Hierfür eignen sich der rechte Fahrbahnrand oder ein Seitenstreifen. In Einbahnstraßen darf man zudem den linken Fahrbahnrand nutzen.

Gehweg ist tabu

Die Parknutzungsregelung kennt andererseits viele Einschränkungen. So gibt es Bereiche, die per se nicht als Parkplatz in Frage kommen. Häufig weichen Fahrer zum Parken auf für den Autoverkehr nicht zugelassene Bereiche wie Geh- oder Radwegen aus, wo das Parken allerdings verboten ist. Alternativ stellen sich Autofahrer halb auf den Bürgersteig. Auch dieser Kompromiss ist laut StVO nicht erlaubt. Ausnahme: Wenn ein Schild Fuß- und Radwege als Parkflächen für Autos freigibt. Dort, wo auf Gehwegen das Parken erlaubt ist, sollte man jedoch Schachtdeckel oder abgesenkten Bordsteine meiden, da diese wiederum einem Parkverbot unterliegen.

Auch gerne gemacht und eben nicht zulässig ist das Parken in zweiter Reihe neben ausgewiesenen Parkflächen. Es ist zumindest dann nicht zulässig, wenn ein Pkw damit die Nutzung der eigentlichen Parkfläche blockiert. In Wohnstraßen wird oft jede noch so kleine Lücke bis direkt an den Kreuzungsbereich genutzt. Doch auch kreuzungsnah gilt ein Parkverbot. Die StVO sagt, dass fünf Meter vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen parken verboten ist. Auch vor Einfahrten darf man nicht parken, worauf Grundstückbesitzer vielfach mit einem privat aufgestellten Schild hinweisen. Eigentlich ist das überflüssig, denn Autofahrer sollten wissen, dass man vor Einfahrten nicht parken darf. Es ist zudem verboten, gegenüber einer Einfahrt zu parken, sofern damit die Zufahrt behindert wird.

Auf Schilder achten

Soweit zu den Bereichen, die als Parkflächen nicht oder nur eingeschränkt in Frage kommen. Es gibt aber noch weitere Bereiche, die fürs Parken tabu sind, worauf Schilder und Markierungen allerdings nur indirekt hinweisen. Dazu gehören:

  • Fahrradschutzstreifen: Diese durch Leitlinien markierten Bereiche sind Fahrradwege, die als Parkflächen ausfallen.
  • Andreaskreuz: Dieses Schild warnt vor Schienenbereichen und Bahnübergänge. Innerorts herrscht bis 5 Meter und außerhalb bis 50 Meter vor Andreaskreuzen ein ParkHaltestelle: Hier haben parkende Autos nichts verloren. Das Parkverbot gilt 15 Meter jeweils vor und hinter Haltestellenschildern.
  • Fußgängerzone: Hierbei handelt es sich per Durchfahrtverbotsschilder gesperrte Bereiche, die man nicht mit einem Kfz befahren darf. Dieses Durchfahrtverbot inkludiert ein Parkverbot.
  • Vorfahrtsstraße: Innerhalb geschlossener Ortschaften darf man hier parken, außerorts sind Vorfahrtsstraßen hingegen mit einem Parkverbot belegt.
  • Einseitige Fahrstreifenbegrenzung: Auf einer Fahrbahnseite mit durchgezogener Linie darf man nur parken, wenn zwischen Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung 3 Meter Platz bleiben. Andernfalls hindert man andere an der Durchfahrt.

Wer die oben aufgeführten Regeln kennt, ist gegen versehentliches Falschparken gewappnet. Darüber hinaus gibt es einige typische Parksituationen, bei denen die Regeln unklar sind. Diese sind:

  • Männer dürfen auf Frauenparkplätzen parken. Die Höflichkeit gebietet es, diese Parkflächen Frauen zu überlassen. Ein Muss ist das allerdings nicht. Anders verhält es sich allerdings mit Behindertenparkplätze, auf denen Nichtbehinderte eindeutig nicht parken dürfen.
  • Beim Kampf um einen Parkplatz hat der Schnellere Vorrecht. Sollten zwei Fahrzeuge gleichzeitig ankommen, gilt das Vorrecht für den in Fahrtrichtung Einfahrenden. Darüber hinaus gilt beim Parkplatzstreit noch die Regel Rechts vor Links.
  • Parkplätze dürfen nicht freigehalten werden. Ein Umzugskarton auf Parkflächen markiert keinen rechtlichen Anspruch. Wer hier parken will, kann aussteigen, den blockierenden Gegenstand wegräumen und einparken. Das ist eindeutig geregelt, doch könnte ein Parkplatzblockierer trotz klarer Rechtslage wütend auf ein solches Verhalten reagieren.
  • Für viele Parkflächen gelten am Wochenende andere Parkregeln als werktags. Es ist allerdings ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der Samstag zum Wochenende zählt. Dieser ist verkehrsrechtlich in der Regel ein Werktag.
  • Die Parkzeit eines Parkscheins darf man nicht überziehen. Sobald überzogenen wird, dürfen Parkwächter Bußgelder verhängen.
  • Bei einem Parkautomat darf man kostenlos parken. Hier haben Parkplatzbetreiber das Nachsehen. Allerdings wird auf dem dann kostenlosen Parkplatz meist eine Höchstparkdauer gestattet, weshalb anstellte des Parktickets eine Parkuhr in die Scheibe muss.