Schnellladen für Firmenflotten Förderung für Ladeinfrastruktur läuft an

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BMDV fördert Aufbau von Ladeinfrastruktur: Unternehmen können ab sofort Anträge für die Förderung von Schnellladepunkten mit mindestens 50 kW Ladeleistung stellen. Welche Voraussetzungen gelten und wann die Frist endet.

Die Elektrifizierung des Verkehrs ist ein wichtiger Baustein für den Klimaschutz. Doch viele Unternehmen, die auf Pkw oder Lkw angewiesen sind, zögern noch, auf E-Fahrzeuge umzusteigen. Ein Grund dafür ist die fehlende oder unzureichende Ladeinfrastruktur am eigenen Standort. Das soll sich nun ändern: Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat ein neues Förderprogramm gestartet, das den Aufbau von Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte Fahrzeuge unterstützt.

Handwerks- und Gewerbebetriebe profitieren

Das Förderprogramm richtet sich vor allem an Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie Flottenanwender (wie z.B. Transport- und Logistikunternehmen, Paketdienste, Mietwagen- und Carsharing-Anbieter sowie Pflegedienste). Neben Ladepunkten für Pkw sind erstmals in einem größeren Rahmen auch Ladepunkte speziell für Lkw förderfähig. Bisher wurden diese Lademöglichkeiten nur kombiniert mit der Fahrzeugbeschaffung unterstützt. Für den Aufruf steht ein Fördervolumen von bis zu 400 Millionen Euro zur Verfügung.

„Gewerblich genutzte Fahrzeuge haben im Vergleich zu Privatfahrzeugen eine deutlich höhere Laufleistung. Damit spielen sie für die Elektrifizierung des Verkehrs eine große Rolle und sind gleichzeitig wichtiger Hebel, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Die Umstellung auf E-Fahrzeuge bedeutet für die Unternehmen, dass sie eine eigene Schnellladeinfrastruktur errichten müssen. Das geht nur mit hohen Investitionen. Mit unserer Förderung unterstützen wir den wichtigen Schritt und begleiten die Unternehmen so bei der Umstellung auf eine klimafreundliche und zukunftsorientierte Mobilität“, sagte Dr. Volker Wissing, Bundesminister für Digitales und Verkehr.

Ladeleistung von mindestens 50 kW

Die geförderten Schnellladepunkte müssen eine Ladeleistung von mindestens 50 kW haben und damit deutlich schneller laden als herkömmliche Ladepunkte. Damit können die Unternehmen ihre Fahrzeuge in kurzer Zeit aufladen und so ihre Betriebsabläufe optimieren. Die Förderung umfasst sowohl die Investitionsausgaben für die Schnellladeinfrastruktur und die technische Ausrüstung (z.B. elektrische Stromspeicher) als auch die Ausgaben für den Netzanschluss und die Installation elektrischer Leitungen und Anschlüsse inklusive Tiefbau.

Förderung: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt werden

  • Jedes antragstellende Unternehmen kann genau einen Antrag stellen. Dabei gilt: Bei verbundenen Unternehmen stellen Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit einen eigenen Antrag.
  • Alle Anträge von verbundenen Unternehmen dürfen einen Gesamtförderbetrag von 30 Millionen Euro nicht überschreiten.
  • Die Zuwendung auf Grundlage dieses Förderaufrufs ist unabhängig von der Anzahl der beantragten Schnelladepunkte pro Antrag auf 5 Millionen Euro begrenzt.
  • Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung: Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Förderquote von bis zu 40 Prozent möglich, für Großunternehmen eine Förderquote von bis zu 20 Prozent.
  • Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der DC-Ladeleistung dieses Ladepunktes abhängig ist. Bei einer Ladeleistung am Ladepunkt von 50 bis 149 kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000 Euro, bei Großunternehmen 7.000 Euro. Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 150 kW erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 Euro und Großunternehmen 15.000 Euro.
  • Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen.
  • Nicht förderfähig sind u.a. Ausgaben für Planungsleistungen Dritter. Auch eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.
  • Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.
  • Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.
  • Die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen (die Vorhabenlaufzeit beginnt mit dem Datum des Bescheides). Eine Verlängerung ist in lediglich begründeten Ausnahmefällen möglich.

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung. Anträge können ab sofort über den Projektträger Jülich gestellt werden. Hier geht es zum Antrag: https://lis.ptj.de/

Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2023 oder sobald das Fördervolumen ausgeschöpft ist.

Online-Seminar

Am 20. September 2023 von 9 bis 10 Uhr erhalten Interessierte in dem Online-Seminar „FA Errichtung gewerbliche Schnellladeinfrastruktur“ Informationen zum Antragsverfahren. Hier geht es zu Anmeldung.