Steuer-Tipp zu Abschreibungen Geld sparen mit Sonderabschreibung

VW Caddy 2021 Foto: VW

So retten Sie den Investitionsabzugsbetrag und die 20-prozentige Sonderabschreibung bei der Betriebsprüfung und sparen dadurch ihrem Fuhrpark bares Geld.

Kleine und mittlere Betriebe können für ihre Firmenwagen einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden und eine Sonderabschreibung von 20 Prozent in Anspruch nehmen, wenn sie die Pkw fast ausschließlich betrieblich nutzen. Das ist bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 90 Prozent der Fall.

Bisher ist die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass sich diese 90-prozentige betriebliche Nutzung nur mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch nachweisen lässt. Wer dagegen die Ein-Prozent-Methode für die Besteuerung der privaten Nutzung des Firmenwagens wählt, konnte nicht von der ausschließlich betrieblichen Nutzung profitieren.

Erkannte der Betriebsprüfer das Fahrtenbuch nicht an, führte dies in der Vergangenheit zu dem zusätzlichen Dilemma, dass Betriebe auch den gebildeten Investi­tionsabzugsbetrag und die 20-prozentige Sonderabschreibung rückgängig machen mussten.

Falls der Betriebsprüfer das Fahrtenbuch verwirft, sind nun die Privatnutzung des Pkw und der IAB oder die Sonderabschreibung getrennt voneinander zu betrachten. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Lehnt der Betriebsprüfer das Fahrtenbuch ab, müssen Betriebe aber den IAB und die Sonderabschreibung nicht zwingend rückgängig machen (Az.: III R 62/19). Denn der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw sei nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er lässt sich auch durch andere Beweis­mittel aufzeigen. Wie genau diese anderen Nachweise aus­sehen müssen, lässt der BFH bisher leider offen.

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Trotzdem kann das Urteil in der Praxis bei der Betriebsprüfung hilfreich sein. Bemängelt der Betriebsprüfer ein Fahrtenbuch, ermittelt er die Privatnutzung des Firmenautos nach der Ein-Prozent-Methode. Das bedeutet aber nicht, dass das Fahrtenbuch nicht ausreicht, um den IAB und die Sonderabschreibung zu rechtfertigen. Beim Streit mit dem Finanzamt sollten Sie auf dieses Urteil verweisen. So können Sie in der Betriebsprüfung strittige Sonderabschreibungen nach Paragraf 7g EStG und einen gebildeten IAB dann vielleicht doch noch retten.