Arbeitszeit und Lenkzeit Wie lange darf man ans Steuer?

Group of friends on a car Foto: AdobeStock/MinervaStudio

Dürfen Außendienstler nach einem langen Meeting noch nach Hause fahren oder müssen sie übernachten? Wie lange dürfen Fahrer überhaupt am Lenkrad sitzen?

Für Fahrer von Lkw, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ist die Sache klar. Für sie gilt nicht nur das Arbeitszeitgesetz, sondern auch die Fahrpersonalverordnung (FPersV). Und die bestimmt, dass Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einzuhalten sind. Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen sind in der Verordnung EG 561/2006 geregelt. Damit ein Fahrer nicht ununterbrochen lenkt, ist die Fahrt spätestens nach viereinhalb Stunden für wenigstens 45 Minuten zu unterbrechen.

Und damit der Fahrer sich auch wirklich erholt, darf er während dieser Zeit auch keine anderen Arbeiten ausführen. Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten. Nach neun Stunden Lenkzeit ist das Fahrzeug endgültig abzustellen. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung auf zehn Stunden möglich sein.

Im LKW gibt es Kontrollblätter

Ob ein Fahrer die Vorgaben beachtet hat, kann durch das Auslesen des Kontrollgeräts oder die Einsicht in die Tageskontrollblätter (Fahrzeuge zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen) überprüft werden.

Ergänzend gilt, dass ein Lenken schwerer Nutzfahrzeuge zum Privatvergnügen zumindest im öffentlichen Straßenraum nicht möglich ist. Wer den Lkw seines Arbeitgebers (über 7,5 Tonnen) für den Umzug am Wochenende oder die Teilnahme an Truckertreffen inklusive An- und Abreise nutzt, muss die Fahrerkarte stecken. Wer hier als Unternehmer nicht aufpasst, kann leicht Probleme bekommen. Nämlich dann, wenn sich heraus­stellt, dass die verbleibende Lenkzeit nicht mehr ausreicht, um in dieser Woche anstehende Aufträge zu erledigen.

Wenn das Fahrzeug lediglich dazu dient, Material, Ausrüstung oder Maschinen für die berufliche Tätigkeit des Fahrers zu transportieren, gelten die oben genannten Regeln nicht. Also immer dann, wenn das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist. In diesem Fall greift die Handwerkerregelung, die nicht nur von der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, sondern auch von dem Stecken der Fahrerkarte und der Pflicht zum Einbau eines Tachografen befreit. Dies gilt jedoch nur, wenn das Fahrzeug oder die Kombination nicht schwerer als 3,5 Tonnen ist.

Bis hierhin haben wir also die Lenk- und Ruhezeiten im Griff; für die Arbeitszeit ist indes das Arbeitszeitgesetz maßgeblich.

Was gilt für PKW?

Da die meisten Außendienstler einen Pkw, also ein Fahrzeug unterhalb von 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht fahren, zählt hier nach einem langen Meeting nur das Arbeitszeitgesetz. Sollte das lange Meeting in den Räumen des Arbeitgebers stattgefunden haben, ist die Heimfahrt als Wegezeit einzustufen. Sie zählt nur dann als Arbeitszeit, wenn das Meeting in einer anderen Niederlassung oder beim Kunden stattgefunden hat. Ob ein Außendienstler dann noch fahren darf oder sollte, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen, wie er zurückfährt, und zum anderen, ob er gesundheitlich in der Lage dazu ist.

Fahrzeit ist nicht unbedingt Arbeitszeit

Arbeitszeitrechtlich ist entscheidend, ob ein Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringt oder nicht. Wenn etwa zwei Außendienstler nach einem Kundentermin gemeinsam nach Hause fahren, zählt die Fahrtzeit nur für den Lenker als Arbeitszeit. Beim Beifahrer ist dies nicht der Fall, da er sich ja zumindest theoretisch ausruhen kann. Hatte der Arbeitgeber allerdings die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgegeben und haben sich die Außendienstler für die Fahrt mit dem Pkw freiwillig entschieden, gilt die Fahrtzeit auch für den Lenker nicht als Arbeitszeit. Zu der Frage, ob und in welchem Umfang dies aber dennoch eine vergütungspflichtige Zeit sein kann, ist auf den Artikel aus Ausgabe 8 zu verweisen.

Ungeachtet der arbeitsrechtlichen Vorschriften sollten aber auch das Straßenverkehrsrecht und insbesondere § 315 StGB nicht unbeachtet bleiben. Schließlich macht sich, „wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er […] infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“, wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar und muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Es drohen zudem Probleme mit der Berufsgenossenschaft. Das gilt sowohl für Übermüdung als auch für alkoholisierte Fahrten. Eine Nullpromillegrenze im Dienstwagennutzungsvertrag hilft zumindest in letzterem Fall in Haftungsfragen.

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Bei der Beurteilung, ob Reisezeiten als Arbeitszeit gelten, ist die tatsächliche Belastung des Arbeitnehmers maßgeblich. Diese Aussage lässt ein Beschluss des Länderausschusses für Arbeitsschutz (LASI-UA3) vom 25.1.1996 zu. Wörtlich heißt es in dem Beschluss: „Bei Entscheidungen sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere unter Beachtung des Schutzzweckes des Arbeitszeitgesetzes (Schutz vor physischer und psychischer Überlastung).“