Kleinunternehmer, die im letzten Jahr weniger als 17.500 und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz machen, sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wie aber wird der geldwerte Vorteil der Privatnutzung eines Firmenwagens behandelt?
Bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern gilt er als steuerbarer Umsatz. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt aber laut gesetzlicher Definition nur vor, wenn der dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand (hier also der Pkw), der für nicht unternehmerische Zwecke verwendet wird, zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt.
Dieser Argumentation folgte nun das FG Berlin-Brandenburg (Az.: V R 12/11). Denn die Voraussetzung, dass der betreffende Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, sei bei Kleinunternehmern nicht erfüllt. Aus welchem Grund, sei unerheblich. Damit schob das Gericht den Einwand des Finanzamts beiseite, dass die Nichtentlastung von der Vorsteuer nur auf der Kleinunternehmereigenschaft beruhe und die private Pkw-Verwendung daher doch als unentgeltliche Wertabgabe in die Umsatzberechnung einzubeziehen sei. Das Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt. In betroffenen Fällen kann Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.