Leasingstandard IFRS 16 Neue Regeln fürs Bilanzieren

Bulle und Bär auf deutschem Geschäftsbericht Foto: Bjoern Wylezich

Ab Januar 2019 tritt der IFRS-16-Standard zur Bilanzierung von Leasingautos in Kraft. Das ändert für Firmen mit Leasingflotte einiges.

Bilanzbuchhaltung gehört normalerweise nicht zum Fachgebiet des Fuhrparkleiters, ein neues Gesetz nimmt aber bald Einfluss auf dessen Arbeit: Bis Ende 2018 gilt noch der alte Bilanzierungsstandard IAS 17. Firmen, die ein Auto leasen, können entscheiden, ob sie es als Finanzierungs­leasing oder als Operating-Leasing in der Bilanz ausgeben. Operating-Leasing gleicht einer Miete, die nicht direkt in der Bilanz, sondern lediglich im Anhang ausgewiesen werden muss. Das eine oder andere Unternehmen nutzt dies zur Bilanzkosmetik. Dem schiebt der IASB (International Accounting Standards Board) ab Januar 2019 mit dem neuen Standard IFRS 16 einen Riegel vor.

Wesentliches Merkmal des neuen Standards ist die Einführung des sogenannten Right-of-Use-Approach, also die Frage nach dem Nutzungsrecht. Künftig steht nicht mehr im Vordergrund, ob der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Dienstwagens ist, sondern ob er beim geleasten Auto über einen gewissen Handlungsspielraum verfügt. Wichtig sind folgende vier Fragen: Handelt es sich beim Fahrzeug um einen spezifizierten Vermögenswert? In welchem Umfang kann der Leasingnehmer frei über den Vermögenswert verfügen? Welche wirtschaftlichen Vorteile zieht er daraus? Und ist der Leasinggeber befugt, die Dispositionsfreiheit einzuschränken?

Unternehmen mit Leasingfuhrpark spüren die neue Regelung vor allem dahingehend, dass sie in ihrer Bilanz einen erheblichen Anstieg der auszuweisenden Verschuldung feststellen. Was wiederum zu veränderten Finanzkennzahlen des Unternehmens wie Eigenkapitalquote und Verschuldungsgrad führt. Auf der anderen Seite wird dies für die Beurteilung der Unternehmen je nach Ratingmodell teilweise durch steigende EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) und stark steigende EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) ausgeglichen.

Außerdem erhöht sich der Verwaltungsaufwand für die Fuhrparkleitung. Der Leasingnehmer muss nämlich alle IFRS-relevanten Vertragsinformationen vorhalten und unterhalten. Dazu zählen die Verbindlichkeiten für die einzelnen Fahrzeuge, Zinsanteil der Rate, Leasingdauer, Leasing­raten getrennt nach Finanzrate und Dienstleistungsrate sowie Kündigungsoptionen und Restwertgarantien. Firmen sind dabei auf die Unterstützung der Leasinggeber angewiesen. Daher sollten mögliche Datenlieferungen baldmöglichst ausgelotet und abgestimmt werden. Das Reporting wird vor allem bei mehreren Leasinggebern komplex.

Mit der neuen Regelung nach IFRS 16 wird das klassische Leasing zunehmend unattraktiver, da bilanzpolitische Spielräume, wie eine Schonung der Liquidität, wegfallen. Interessant ist daher, dass über Langzeitmiete angeschaffte Dienstwagen, die maximal zwölf Monate im Fuhrpark verweilen, weiterhin nicht in die Bilanz müssen. Ob kürzere Laufzeiten, umsatz- oder nutzungsabhängige Leasingzahlungen, eines ist klar: Großkunden werden neue Anforderungen an ihre Leasinggeber richten.


Die Bundesregierung hingegen plant keine Änderung seiner nationalen Bilanzierungsstandards nach dem Handelsgesetzbuch (HGB). Aber die Änderungen in der IFRS-16-Bilanzierung zwingen die Banken dazu, ihre Bewertungsmaßstäbe und Ratingsysteme für Unternehmen mit Leasingfinanzierung neu zu justieren. Sie fordern dafür die entsprechenden Kennzahlen dieser Unternehmen ein. Daher ist es wahrscheinlich, dass sie in diesem Zusammenhang auch von den nach dem HGB bilanzierenden Firmen eben diese Kennzahlen erwarten. HGB-bilanzierende Unternehmen sollten sich daher ebenfalls auf umfangreichere Berichtswünsche ihrer Banken einstellen.