Privatnutzung Diensträder 0,25-Prozent-Regel für Dienstrad

Fahrrad, Dienstrad, Foto: Adobe Stock

Die Länderfinanzbehörden weiten die 0,25-Prozent-Regel für die Besteuerung elektrischer Dienstfahrzeuge auf Pedelecs und Fahrräder aus.

Die im Rahmen einer Novellierung des Klimapakets beschlossene Einführung einer 0,25-%-Regel zur Besteuerung der privaten Nutzung von elektrischen Dienstfahrzeugen, zu denen auch S-Pedelecs zählen, wird künftig auf alle Fahrradtypen und E-Bikes ausgeweitet. Wie der Fahrradleasing-Spezialist Jobrad mitteilt, wird die neue Bemessungsgrundlage auch Diensträder betreffen, die bereits seit dem 1. Januar 2019 genutzt werden. Diese lassen sich jedoch nicht für das frisch zu Ende gegangene Jahr rückwirkend steuerlich geltend machen. Für 2019 greift noch die 0,5-%-Regelung. Von der 0,25-%-Regelung wurden bislang lediglich S-Pedelecs berücksichtigt. Auch 25-km/h-Pedelecs werden nun nach diesem Satz besteuert.

Lesen Sie auch E-Auto, Elektroauto. laden, aufladen, Kabel, Frau, Dienstwagensteuer E-Auto & PHEV Pauschale Privatnutzung bei 0,25 Prozent

Wie Jobrad vorrechnet, muss ein Arbeitnehmer ein Dienstrad im Wert von 3.000 Euro dank der Neuregelung künftig mit 7 statt 15 Euro im Monat versteuern. Während nach der alten Besteuerung die Kosten bei einem Lohnsteuersatz von 35 Prozent auf eine Laufzeit von 36 Monaten gerechnet bei etwa 180 Euro liegen, sinken sie künftig auf 80 Euro. In dieser Beispielrechnung kann der Nutzer eines Dienstrads künftig also rund 100 Euro sparen.

Ganz kostenlos radelt, wer das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (Neufassung § 37 Nr. 3 EStG) überlassen bekommt. Steht also beispielsweise eine Gehaltserhöhung an, kann der Chef seinem Angestellten stattdessen ein E-Bike überlassen. Das Gehalt bleibt also gleich und der Kollege darf künftig steuerfrei radeln. Ähnliches gilt für Zuzahlungen zur Kita oder andere Geschenke des Arbeitgebers: Das Gehalt muss gleichbleiben, die Zahlung sozusagen obendrauf kommen.