Recht: Halterhaftung Fahrtenbuch nur nach Ermittlungsversuch

Fahrtenbuch Foto: Boris Lehner Hersteller

Die Straßenverkehrsbehörden müssen sich bei der Ermittlung von Verkehrssünden durchaus ein wenig bemühen.

Nach einem Verstoß gegen die Verkehrsregeln müssen die Behörden grundsätzlich den Schuldigen ermitteln. Nur wenn das nicht gelingt, kann einem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden, wie das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil unterstreicht. In dem verhandelten Fall hatte eine Pkw-Halterin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, woraufhin sie ein Jahr lang ein Fahrtenbuch führen sollte. Dagegen klagte sie mit dem Argument, die Behörde hätten ohne weiteres über einen Abgleich des Blitzer-Fotos bei der Meldestelle herausfinden können, dass es sich bei dem Fahrer um ihren Sohn gehandelt habe.

Das Gericht entschied im Sinne der Klägerin. Zwar seien der Behörde zeitraubende und kaum aussichtsreiche Ermittlungen nicht zuzumuten. In diesem Fall hätte es aber nahegelegen, zumindest bei der Meldebehörde zu erfragen, ob Familienangehörige unter derselben Anschrift wie die Klägerin wohnen. Auf dieser Basis hätten dann Lichtbilder aus dem Personalausweisregister für einen Fotoabgleich angefordert werden können – ein laut Gericht durchaus übliches Verfahren. Dass die Halterin sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, ist zudem nach Ansicht des Gerichts bereits ein Hinweis darauf gewesen, dass der Täter im Familienkreis zu finden ist. (Az.: Az. 8 A 2361/22)