Fahrzeugeinweisung nach UVV Risiko Mietwagen

VW, We Share, Carsharing, e-Golf Foto: VW

In die Bedienung ihrer Firmenwagen sind die Mitarbeiter eingewiesen. Die wenigstenUnternehmen wissen aber, dass die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) auch für Mietwagen und fürs Carsharing gelten.

Computer, Aktenschränke und Autos im Betrieb haben eines gemeinsam: Sie sind dienstlich genutzte Arbeitsmittel. Unternehmer müssen also alles tun, um Arbeitsunfälle zu vermeiden. So verlangt es die Betriebssicherheitsverordnung.

Dazu gehört natürlich, Mitarbeitern ihre Autos bei der Übergabe zu erklären. Wie funktionieren die Assistenten? Wo liegen die Warnwesten? Das gilt für die persönlich zugeteilten Geschäftswagen ebenso wie für Poolfahrzeuge. Doch wie steht’s mit Mietwagen? Oder mit Autos im Carsharing? Schließlich nutzt sie der Mitarbeiter auf Dienstreisen im Firmenauftrag.

Mietet der Kollege ein ihm vertrautes Auto an, bestehen keine Probleme. Anderenfalls ist auch hier eine Einweisung unerlässlich. Das muss dann der Vermieter übernehmen. In kleinen Mietstationen geht das fix bei der Schlüsselübergabe. Ein Mitarbeiter des Vermieters begleitet den Mieter zum Auto und erklärt alles. Da kann der Fahrer den Wagen auch gleich inspizieren und eventuelle Schäden melden.

An Flughäfen oder Bahnhöfen sieht die Praxis allerdings anders aus. Meist bekommt der Kunde den Schlüssel irgendwo in der Ankunftshalle in die Hand gedrückt, weit entfernt vom Parkplatz. Fragt er nach einer Einweisung, erntet er häufig entweder ein Achselzucken oder muss hoffen, dass ein Mitarbeiter des Vermieters gerade Zeit hat und ihn zum Auto begleitet – was speziell zu Stoß- oder Randzeiten mit Warte­zeiten verbunden sein dürfte.

Auf Einweiser des Vermieters auf dem Parkdeck sollte man übrigens nicht hoffen. Wer die Vorgaben seines Arbeitgebers ernst nimmt, muss dann den weiten Weg zurück zum Mietschalter gehen, was Zeit und Nerven kostet. In der Regel wird der Kollege also einfach losfahren, möglicherweise ohne zu wissen, wie man Assistenzsysteme aktiviert oder das Navi bedient.

Vermieter von Sharing-Autos können Kunden logischerweise gar nicht einweisen. Die Autos stehen ja irgendwo am Straßenrand. Selbst große Anbieter stellen keine Mitarbeiter ab, die potenziellen Geschäftsreisenden die Funktionen des Fahrzeugs erklären. Rechtsanwalt Wolf-Henning Hammer von der Kanzlei Voigt empfiehlt: Wer Mitarbeitern auf Dienstreisen Carsharing ermöglichen wolle, müsse sie entweder selbst in die angebotenen Fahrzeugmodelle einweisen, die Auswahl per Anweisung einschränken oder eben auf die klassische Autovermietung zurückgreifen. Nutzt ein Unternehmen beispielsweise Share Now von Daimler und BMW, könnte der Flotten­manager eine Auswahl der in Deutschland angebotenen Modelle anmieten und die Kollegen in der Firma einweisen. Möglicherweise hat das Unternehmen sogar die gängigsten Modelle wie Smart Fortwo, BMW 1er oder Mini im Fuhrpark, entweder im Pool oder auch als persönlich zugewiesene Dienstwagen. Dann steht einer Einweisung der reiselustigen Kollegen nichts im Weg.

Dass Arbeitsmittel keine Mängel aufweisen dürfen, versteht sich von selbst. Ein Bürostuhl muss sicher stehen, der Firmenwagen sicher fahren. Das Unternehmen muss sich allerdings auch darum kümmern, dass die Wagen vor jeder Fahrt auf Mängel kontrolliert werden. Kein Mensch verlangt aber, dass der Chef selbst auf dem Parkplatz bei jedem Firmenwagen checkt, ob Brems- oder Blinklicht funktionieren oder die Reifen genügend Profil haben. Vielmehr stehen hier die Fahrer in der Pflicht, auch bei Mietwagen und auch beim Carsharing.

Lesen Sie auch Mercedes Me Firmenwagen teilen Geld sparen, Umwelt schonen

Flotten- oder Mobilitätsmanager sollten ihren reisenden Kollegen jedoch vorgeben, was geht und was nicht. Mit einem kleinen Guckloch in der vereisten Scheibe loszufahren, nur weil im Carsharing-Auto mal wieder kein Eiskratzer liegt, ist grob fahrlässig.

Leuchtet nur die Warnlampe des Spritzwassers, muss niemand den Wagen stehen lassen. Ignoriert der Kollege aber beispielsweise den Hinweis auf eine gravierende Störung wie ESP- oder ABS-Versagen und verunglückt schwer, kann’s für alle Beteiligten teuer werden. Wenn’s um Schadensersatz geht, bohrt die Berufsgenossenschaft gern nach. Bei grobem Fehlverhalten nimmt sie entweder den Fahrer oder den Verantwortlichen im Unternehmen in Regress.

Einweisung oder Unterweisung?

Die Anwaltskanzlei Voigt weist darauf hin, dass Einweisung und Unterweisung nicht verwechselt werden dürfen. Die Einweisung hat einmalig und bei jedem unbekannten Fahrzeug zu erfolgen. Die Unterweisung ist einmal jährlich zu wiederholen und kann unterschiedliche Themen haben, etwa die Gefahren im Umgang mit E-Autos. Unternehmen müssen die Fahrerunterweisungen dokumentieren (Inhalt, Zeitpunkt, Dauer), sie vom Fahrer unterschreiben lassen und in der Fahrerakte ablegen. Bei E-Autos darf die Unterweisung in deren spezielle Gefahren keineswegs fehlen. Ein Chef macht sich strafbar, wenn er die Unterweisung vorsätzlich unterlässt oder sie nicht delegiert. Geldbußen bis zu einer Million Euro, im Extremfall sogar ­Haftstrafen, sind dann möglich. Die gängige Rechtsprechung ­bezieht hier übrigens die Fuhrparkleiter mit ein. Auch sie müssen mit Konsequenzen rechnen – bis hin zur Freiheitsstrafe.

Was Mobilitätsmanager beachten sollten

Mietwagen: Verpflichten Sie Mitarbeiter in den Reiserichtlinien, sich bei der Übernahme des Autos einweisen zu lassen. Wurde der Kollege in den Fahrzeugtyp bereits eingewiesen? Hatte er ihn schon einmal angemietet? Dann kann die Einweisung aus Sicht des Unternehmens entfallen.

Carsharing: Prüfen Sie, welche Modelle die Anbieter im Programm haben. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter selbst ein, mit eigenen oder gemieteten Fahrzeugen. In den Reiserichtlinien können Sie auch einzelne Modelle ausschließen.