UVV für Transporter Was Unternehmen beachten müssen

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Die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gelten auch für Transporter. Aber der Teufel steckt im Kleingedruckten.

Sich mit den Unfallverhütungsvorschriften zu beschäftigen gehört zum Job eines Fuhrparkleiters. Die UVV stehen für die jährlich obligatorischen Unterweisungen der Mitarbeiter in Sachen Arbeitsschutz sowie die Ausgestaltung und Überprüfung von Arbeitsplätzen im Betrieb. Arbeitgeber müssen also "die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen" (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Und da Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften für stationäre und mobile Arbeitsmittel gelten, müssen auch die betrieblich eingesetzten Fahrzeuge regelmäßig auf ihre Sicherheit hin überprüft werden.

Was dies genau bedeutet, regelt die DGUV-Vorschrift 70. Darüber hinaus sind "in Abhängigkeit von Fahrzeugart, -aufbau, -einrichtungen, Ausrüstung, Verwendungszweck und Einsatzbereich" noch weitere Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln zu beachten (Durchführungsanweisung zu § 1).

Grundsätzlich betrifft die DGUV 70 alle maschinell angetriebenen, nicht schienengebundenen Landfahrzeuge und deren Anhänger, wie es etwas umständlich heißt. Egal, ob Motorräder, Pkw oder Lastwagen, Busse, E-Bikes oder Pedelecs: Entscheidend ist, dass der Antrieb nicht nur durch Muskelkraft erfolgt. Außerdem muss das Gefährt schneller als 8 km/h sein und keiner der nach § 1 Abs. 2 DGUV 70 ausgenommenen Kategorien angehören. Darunter fallen beispielsweise dienstlich sowie geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge (Ziff. 12) oder bestimmte Spezialfahrzeuge (Ziff. 2–7).

Im Zentrum der DGUV 70 steht der Unternehmer. Er muss dafür sorgen, dass alle betrieblich genutzten Fahrzeuge diese Bestimmungen erfüllen und alles an Bord haben, um die Sicherheitsvorgaben zu erfüllen. Bei Transportern wären dies also Hilfsmittel zur Ladungssicherung oder Warnwesten. Außerdem müssen die Mitarbeiter wissen, wie Hebebühne oder Ladegurte funktionieren. Notfalls mit spezifischen Betriebsanweisungen (§ 34 Abs. 2).

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Da allerdings kaum ein Unternehmer alle Fahrzeuge ständig im Blick haben kann, nimmt die DGUV auch den Fahrzeugführer in die Pflicht. Er muss vor Beginn jeder Arbeitsschicht prüfen, ob Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen funktionieren. Außerdem verpflichtet ihn die DGUV, während der Schicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten. In der Praxis läuft dies darauf hinaus, dass er Beleuchtung, Bereifung und Bremsen kontrolliert, das Material zur Ladungssicherung oder die Füllstände von Öl oder Scheibenwaschwasser.

Unfallverhütungsvorschriften richten sich zuerst an Unternehmer, dann an Fahrer

Mängel muss er nicht nur beheben, sondern auch dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch dessen Ablösung, mitteilen. Gefährden die Mängel die Betriebssicherheit, muss der Fahrzeugführer den Betrieb sogar einstellen. Die Details regeln die Berufsgenossenschafts-Grundsätze BGG 915 sowie BGV A1. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem auf die Verantwortung beim Be- und Entladen.

Unternehmer übertragen diese Pflichten in der Regel an den Fuhrparkleiter oder spezialisierte Dienstleister. Welche Alternative die bessere ist, muss jedes Unternehmen sorgfältig entscheiden. Schließlich kann verantwortungsvolles Fuhrparkmanagement nicht nebenbei betrieben werden. Um den Vorwurf des Organisationsverschuldens und das daraus resultierende Haftungsrisiko zu vermeiden, sollte der Unternehmer nur Personen als Fuhrparkleiter einsetzen, die sich in den Feldern Technik, Betriebswirtschaft, Organisation und Versicherungsrecht hinreichend auskennen. Grundsätzlich sind die Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihre Betriebs- und Arbeitssicherheit hin zu überprüfen.

Wer aber ist sachkundig? Die DGUV beschreibt das so: "[…] wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik […] so weit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann". Ein Flottenmanager kann sich sein Wissen durch Schulungen aneignen, etwa bei Dekra. Bei Mitarbeitern von Fachwerkstätten kann man also davon ausgehen, dass sie fachkundig sind.