Halterhaftung im Unternehmen Firmenwagen auf Fahrer zulassen?

Fuhrparkmanager sollten in Sachen Halterhaftung

Ist der Unternehmer tatsächlich aus der Haftung, wenn sein Mitarbeiter als Halter des Firmenwagens eingetragen ist? Eher nicht, denn die Rechtsprechung folgt einer eigenen Logik.

Die Halterhaftung ist für viele Firmen ein unbequemer und undurchsichtiger Komplex. Nicht nur, weil die maßgebenden Normen auf verschiedene Gesetze verteilt sind, sondern auch, weil Verstöße gravierende Folgen nach sich ziehen können.

Vor diesem Hintergrund könnte man als Fuhrparkleiter schnell auf die Idee kommen, die Autos direkt auf die Mitarbeiter zuzulassen und so um lästige Halterpflichten wie die Führerscheinkontrolle herumzukommen. Außerdem könnte der Mitarbeiter womöglich steuerliche Vorteile haben oder sogar von den Firmenkonditionen beim Kauf oder beim Leasing sowie bei den laufenden Kosten profitieren.

Wer haftet, wenn der Fahrer als Halter eingetragen ist?

Doch ist der Unternehmer tatsächlich aus der Haftung, wenn sein Mitarbeiter als Halter eingetragen ist? Nein, denn die Rechtsprechung hat ihre eigene Sichtweise, wer der tatsächliche Halter ist. Jedenfalls geht sie nicht automatisch davon aus, dass der verantwortliche Halter derjenige ist, auf den das Auto zugelassen wird. Ausschlaggebend ist allein eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Line wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs im Einzelfall ankommt. Der danach tatsächlich und wirtschaftlich Verantwortliche schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetz einstehen soll (BGH, Az.: VI ZR 199/06).

Ein Auto, mehrere Halter

Laut BGH kann ein Auto sogar mehrere Halter haben, wenn die vorherigen Kriterien bei jedem von ihnen zutreffen (Az.: Z 13, 351). Es darf unterstellt werden, dass Mitarbeiterfahrzeuge in erster Linie für den wirtschaftlichen Vorteil der Firma eingesetzt werden. Dementsprechend wird dieser Einsatz von der Firma gezielt gesteuert, der Unterhalt des Fahrzeugs bezahlt und die wirtschaftlichen Vorteile vereinnahmt. Obwohl der Mitarbeiter die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug innehat, so ist er doch weisungsgebunden, was den Einsatz des Fahrzeugs angeht.

Es spricht also eine Menge dafür, die Firma trotz der äußerlichen Zuordnung des Fahrzeugs zu dem Mitarbeiter weiter als Halter anzusehen. Muss der Mitarbeiter außerdem Privatfahrten selbst bezahlen, wäre es sicherlich auch nicht abwegig, dass er als (Mit-)Halter des Fahrzeugs anzusehen sein wird.Sollte es einmal tatsächlich auf die Haltereigenschaft ankommen, werden Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungen im Zweifel davon ausgehen, dass Mitarbeiter und Firma gleichermaßen als Halter anzusehen sind. Ganz besonders dann, wenn es um die Führerscheinkontrolle (§ 21 StVG) und Betriebsrisiken des Fahrzeugs (§ 31 StVZO) geht. Fazit: Das Firmenfahrzeug direkt auf den Mitarbeiter zuzulassen reduziert also nicht die Halterpflichten und schafft auch keine wirkliche Entlastung des Fuhrparkmanagers.