Unfall mit Firmenwagen Wer zahlt, wenn's kracht?

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Landet der Dienstwagen im Graben, gibt es häufig Streit zwischen Chef und Mitarbeiter über die Kosten. Dabei gibt es klare Regelungen.

Einen Firmenwagen hat jeder gerne. Er schont das eigene Auto und schont das Budget. Doch bei einem Unfalls mit dem Dienstwagen stellt sich oft die Frage, wer den Schaden bezahlt. Insbesondere, wenn der Mitarbeiter Schuld am Unfall hat. 

Unberechtigte Nutzung des Dienstwagens hat Folgen

Ob der Fahrer mit dem Auto dienstlich oder privat unterwegs, ist der Versicherung grundsätzlich egal. Dies ist vielmehr eine Frage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aber Vorsicht: Manchmal steht im Dienstwagen-Überlassungsvertrag oder auch im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer seinen Firmenwagen ausschließlich dinstlich nutzen darf. Wer das Auto dann auf einer Privatfahrt crasht, macht sich strafbar. Und dann steht auch ganz fix die Versicherung auf der Matte und kann ihn in Regress nehmen. Sie wird dann nicht nur Ersatz für die Kosten am gegnerischen Fahrzeug verlangen, sondern auch für due Reparatur des Dienstwagens. Unerlaubte Privatfahrten mit dem Dienstwagen können also richtig teuer werden. Darüber hinaus drohen eine Abmahnung oder sogar die Kündigung.

VW Caddy, Flotte, Fuhrpark, Dummy Foto: Foto: VW, Montage: firmenauto

Darf der Arbeitnehmer seinem Dienstwagen auch privat fahren, spielt die Frage, ob er in seiner Freizeit oder dienstlich unterwegs war, im Schadensfall versicherungstechnisch keine Rolle. Interessanter ist dagegen die Frage, inwieweit der Arbeitgeber bei einem vom Arbeitnehmer verschuldeten Unfall während einer Privatfahrt Schadenersatz fordern kann. Denn dies ist von gerichtlicher Seite bislang nicht eindeutig geklärt. Deshalb empfiehlt sich immer eine entsprechende schriftliche Vereinbarung hierzu, um für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen. Am besten, im Dienstwagen-Überlassungsvertrag. Je genauer der ausformuliert ist, desto besser.

Grundsätzlich kommen bei einem vom Arbeitnehmer verursachten Schaden am Dienstwagen die Grundsätze der sogenannten privilegierten Arbeitnehmerhaftung zum Tragen – wie bei anderen Schadensfällen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch. Danach ist eine Haftung des Arbeitnehmers vom Grad seines Verschuldens abhängig. Es wird also berücksichtigt, ob er den Unfall leicht, mittel oder grob fahrlässig verursachte. Oder womöglich mit Vorsatz handelte.

Fahrlässigkeit oder Vorsatz? Das wird teuer

Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Arbeitnehmer weitgehend außen vor.  In der Regel muss er nicht für einen von ihm verschuldeten Schaden aufkommen.

Juristen sprechen von Fahrlässigkeit immer dann, wenn die erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen wird. Reagiert also eine Person reflexartig, liegt keine Fahrlässigkeit vor. Es ist dann davon auszugehen, dass das Verhalten nicht vom Willen der Person getragen, sondern eher spontan gehandelt wurde.

Dreht sich eine Mutter beispielsweise während der Fahrt um, weil ihre kleine Tochter auf dem Rücksitz zu schreien beginnt, ist das leicht fahrlässig. Wer sich dagegen betrunken hinters Steuer klemmt, handelt grob fahrlässig. Und dazwischen? Ob es sich um mittlere Fahrlässigkeit handelt, entscheidet sich meist nach dem konkreten Einzelfall. Gibt es dazu keine dezidierte Vorabregelung, teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden – in verschiedenen Anteilen.

Don't drink and Drive, Alkohol Foto: Fotolia
Klare Regel: Alkohol und Autofahren vertragen sich nicht

Führt ein Dienstwagenfahrer allerdings mit grober Fahrlässigkeit einen Schaden herbei, etwa weil er unter Alkoholeinfluss fuhr, mit dem Handy am Ohr oder andere elementare Verkehrsregeln missachtete, dann muss er in der Regel für den von ihm verursachten Schaden komplett geradestehen.

Um allen Eventualitäten vorzubeugen,sollten Unternehmen für ihre Firmenwagen grundsätzlich eine Vollkaskoversicherung abschließen.