Das neue Kaufrecht sorgt bei Fuhrparkbetreibern und deren Rechtsabteilungen für reichlich Diskussionen.
Vorab: Die Gewährleistungsregeln des neuen Kaufrechts betreffen ausschließlich Geschäfte mit Verbrauchern. Wer Fahrzeuge least oder an einen Händler verkauft, muss sich daher nicht den Kopf zerbrechen. Ganz anders sieht es aber aus, wenn die Fahrzeuge an Mitarbeiter oder Endverbraucher außerhalb des Unternehmens verkauft werden sollen.
Bis Ende letzten Jahres galt eine Kaufsache als mangelfrei, wenn sie sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignete. Seit diesem Jahr ist sie das nur noch dann, wenn der Käufer vor und bei Vertragsabschluss vollständig schriftlich über alle Mängel aufgeklärt wurde.

Die Klausel "gekauft wie besehen" ist damit zumindest für Geschäfte mit Verbrauchern Geschichte. Deshalb spielt es keine Rolle mehr, ob ein Käufer vorhandene Mängel kennt. Selbst wenn ein Mitarbeiter seinen Dienstwagen kaufen will, muss er trotzdem auf alle Mängel hingewiesen werden, selbst auf die offensichtlichen. Dies alles muss schriftlich im Kaufvertrag dokumentiert und bestätigt werden. Die Aufklärungspflicht reicht vom Hinweis auf Kratzer bis hin zu fehlendem Bordwerkzeug. Schon deshalb kommt man nicht darum herum, das Auto eingehend zu untersuchen und einen umfangreichen Zustandsbericht anzulegen. Der Abverkauf per Handschlag dürfte damit Geschichte sein. Denn dass der Mitarbeiter seinen Firmenwagen und dessen Wartungshistorie kennt, ist für die neue Mängelhaftung irrelevant.

Die gesteigerte Aufklärungspflicht ist aber noch nicht alles, denn für Waren gelten besondere Pflichten. Außerdem bezieht sie die Software mit ein. Das bedeutet, dass der Verkäufer die Software von alle Waren, die mit einem Chip ausgestattet sind, fünf Jahre lang aktualisieren und den Käufer auch entsprechend darüber informieren muss. Trotz des Verkaufs befindet sich das Fahrzeug damit also in gewisser Weise immer noch in der zu betreuenden Flotte. Allerdings könnte man die Aktualisierungspflicht im Vertrag ausschließen und so um die lästige Pflicht herumkommen.
Gewährleistungsfristen und Beweislastumkehr
Die gute Nachricht: Die Gewährleistung für Gebrauchtwagen kann weiterhin auf ein Jahr verkürzt werden. Allerdings muss der Käufer auch hier vorher und eigens darauf hingewiesen werden. Zudem ist die verkürzte Frist ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren und vom Käufer zu bestätigen. Unschön aus Verkäufersicht: Die Frist für die Beweislastumkehr wurde von sechs auf zwölf Monate verlängert.
Findige Käufer könnten das nutzen, um kurz vor Ablauf der Frist die Beseitigung "abweichender Zustände" zu fordern. Verhindern lässt sich das mit dem Beweis, dass es sich nicht um eine Abweichung, sondern beispielsweise um normalen Verschleiß handelt oder dass der Käufer den Mangel selbst verursacht hat. Flottenbetreibern wird das in der Regel aber nicht gelingen. Als Folge werden selbst ausgemusterte und verkaufte Fahrzeuge zu erheblichen finanziellen Belastungen führen können.
Verkäufer müssen unmittelbar reagieren!
Wer sein Fahrzeug als Gewerbetreibender an einen Verbraucher verkauft hat, muss bei einer Reklamation wie ein Händler unmittelbar reagieren und zeitnah einen Termin zur Prüfung anbieten, an dem die Parteien das Auto prüfen. Wird der Fehler dann nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, hat der Käufer weitere Rechte, auch ohne nochmalige Aufforderung. In welchem Zeitraum, definiert das neue Gesetz nicht. Doch die Frist läuft automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitteilung beim Verkäufer eingegangen ist. Betriebe sollten deshalb schnell handeln. Zum einen urteilen Gerichte tendenziell eher zugunsten der Verbraucher; zum anderen besteht die realistische Gefahr, dass der Kunde sich auf sein Recht zur Minderung beruft, das Fahrzeug anderweitig reparieren lässt oder gar vom Vertrag zurücktritt. Die damit verbundenen Aufwendungen wird er dann natürlich in Rechnung stellen.

Die Nachbesserung sollte übrigens auf Anhieb gelingen. Denn nach dem neuen Recht berechtigt bereits ein einziger Fehlschlag den Verbraucher, unmittelbar vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Das gilt auch bei besonders schwerwiegenden Mängeln oder wenn die Nachbesserung verweigert worden ist.

Ausgemusterte Dienstwagen an privat zu verkaufen, birgt also Risiken. Denn selbst wenn bisher alles gut gegangen ist, können die Neuregelungen gravierende Probleme nach sich ziehen. Wer’s dennoch wagt, sollte sicherheitshalber eine Garantieversicherung abschließen. Ansonsten sind Leasing oder der Verkauf an einen Händler die sicherere Lösung.