Das neue Kaufrecht sorgt bei Fuhrparkbetreibern und deren Rechtsabteilungen für reichlich Diskussionen.
Vorab: Die Gewährleistungsregeln des neuen Kaufrechts betreffen ausschließlich Geschäfte mit Verbrauchern. Wer Fahrzeuge least oder an einen Händler verkauft, muss sich daher nicht den Kopf zerbrechen. Ganz anders sieht es aber aus, wenn die Fahrzeuge an Mitarbeiter oder Endverbraucher außerhalb des Unternehmens verkauft werden sollen.
Bis Ende letzten Jahres galt eine Kaufsache als mangelfrei, wenn sie sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignete. Seit diesem Jahr ist sie das nur noch dann, wenn der Käufer vor und bei Vertragsabschluss vollständig schriftlich über alle Mängel aufgeklärt wurde.
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