Falschparken Wann abgeschleppt werden darf

Abschleppwagen Foto: Martina Taylor - Fotolia

Der Termin drückt, weit und breit kein Parkplatz frei. Gut zu wissen, wann Ordnungshüter ein Fahrzeug an den Haken nehmen dürfen und wann nicht.

Das tägliche Übel: Strafzettel, die gestresste Fuhrparkleiter Fahrern zuordnen, weiterleiten und eintreiben müssen. Platz eins unter den Knöllchen dürften Verwarnungen wegen falschen Parkens sein. Noch ärgerlicher ist es, wenn ein Firmenwagen abgeschleppt wird. Fragt sich: Wurde das Auto des Mitarbeiters zu Recht an den Haken genommen und wie können die Fahrer das in Zukunft vermeiden?

Der Klassiker ist ein handgeschriebener Zettel hinter der Windschutzscheibe mit der Handy-Nummer. Doch die Bitte »Rufen Sie mich an, ich fahre das Auto dann sofort weg« garantiert nicht, dass der Besitzer seinen Wagen noch vorfindet, wenn er zurückkehrt. Es liegt im Ermessen des Beamten, ob er dem Fahrer hinterhertelefonieren will.

Oft stehen Fahrzeuge mit eingeschaltetem Warnblinker und offener Heckklappe in zweiter oder dritter Reihe belebter Geschäftsstraßen. Geparkt von Lieferanten, die keinen regulären Platz am Straßenrand gefunden haben. Dies kann ihnen ein Verwarnungsgeld einbringen, sofern sie nicht den Verkehr behindern oder gefährden. Ein Polizeibeamter kann den Missetäter aber auch einfach bitten weiterzufahren, weil er die Parkplatznot in seiner Stadt kennt. Ist der Fahrer nicht erreichbar und blockiert das Auto den Verkehr, liegt es nahe, es abschleppen zu lassen.

Stellt jemand sein Fahrzeug mindestens 35 Minuten im eingeschränkten Halteverbot ab, ist das gebührenpflichtige Abschleppen wegen Störung der öffentlichen Sicherheit durchaus gerechtfertigt. So entschied das VG Köln (Az.: 20 K 6900/08). Mit wenig Verständnis bei den Ordnungshütern sollten Sie beim unberechtigten Parken auf Behindertenparkplätzen rechnen. Selbst wenn noch weitere Behindertenparkplätze frei sind, können die Beamten abschleppen lassen. Gerichte argumentieren in solchen Fällen mit einer negativen Vorbildwirkung. Die Entscheidung liegt im Ermessen des jeweiligen Beamten und der jeweiligen Situation.

Selbst wer korrekt parkt, kann abgeschleppt werden

Auch beim Parken im absoluten Halteverbot kann die negative Vorbildwirkung den Grund dafür liefern, Fahrzeuge abzuschleppen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 11 K 279.10). Ebenso geahndet wird, wenn ein Pkw die Rettungsgasse für die Feuerwehr versperrt. Dasselbe gilt auch in anderen Fällen, bei denen die öffentliche Sicherheit gestört wird. Selbst wer korrekt parkt und einen Parkschein löst, ist nicht davor gefeit, abgeschleppt zu werden. Da mag sich der Geschäftstermin noch so lange hinausziehen, die bezahlte Parkzeit sollte man besser nicht aus den Augen verlieren. Denn wer die Parkzeit um mehrere Stunden überzieht, findet unter Umständen sein Auto im Polizeihof wieder.

Sogar bei Schusseligkeit des Fahrers kann die Polizei einschreiten. Etwa, wenn der Mitarbeiter seinen Firmenwagen unverschlossen oder gar mit offenem Fenster im Parkhaus des Flughafens abstellt. In einem solchen Fall wägt die Polizei das Sicherheitsrisiko ab. Besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug gestohlen oder beschädigt werden könnte, darf sie es sicherstellen.

Ein Halteverbot muss die Behörde nur vier Tage im Voraus ankündigen

Wer wiederum an einem solchen mobilen Halteverbot sein Fahrzeug abstellt, darf sich nicht beklagen, wenn es abgeschleppt wird. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied: Abschleppen ab dem vierten Tag ist gerechtfertigt, wenn der Fahrzeughalter sein Auto zwar zunächst ordnungsgemäß abgestellt hat, aber während seiner mehrtägigen Abwesenheit ein Halteverbot eingerichtet wurde, beispielsweise wegen dringender Baumfällarbeiten. Dann gilt die sogenannte Drei-Tage-Regel: Die Halteverbotsschilder müssen mindestens 72 Stunden vor dem Beginn der geplanten Maßnahme aufgestellt werden (VGH Mannheim, Az.: 1 S 822/05).

Wer sein Fahrzeug längere Zeit abstellt und verreist, muss also Sorge tragen, dass zur Not ein Freund, Verwandter oder der Nachbar einen Zweitschlüssel hat und das Auto wegfahren kann. Ebenso darf das Ordnungsamt Fahrzeuge umsetzen lassen, wenn Gefahr in Verzug ist. Zum Beispiel, um an eine defekte Gasleitung heranzukommen. Allerdings fallen in solchen Fällen für den Fahrzeughalter keine Kosten an, wenn die Situation für ihn nicht vorhersehbar war. Übrigens ist die jeweilige Ortspolizeibehörde für die Beseitigung von Verkehrshindernissen zuständig und ordnet das Abschleppen von Autos an. Lediglich außerhalb der üblichen Geschäftszeiten übernimmt die Polizei diese Aufgabe, also nachts, an Feiertagen und Wochenenden. Sie wickelt dann auch das komplette Verfahren ab.