Leasing-Rückgabe vorbereiten Nachzahlungen vermeiden

Leasingrücknahme 2021 Foto: Adobe Stock/Industrieblick

Wer Streit mit der Leasinggesellschaft vermeiden will, bereitet die Rückgabe des Leasing-Firmenwagens gründlich vor. Die wichtigsten Tipps und Ratschläge im Überblick. Außerdem: Mehr als 40 Leasinggesellschaften im Überblick.

Leasing und Miete haben einiges gemeinsam: In beiden Konstellationen werden Investitionsgüter gegen eine Gebühr überlassen. Und bei beiden lauern am Ende der Vertragsbeziehung Fallstricke und Überraschungen. Wer dies verhindern möchte, sollte nicht nur auf die Höhe der Rate, sondern auch auf die Details des Vertrages achten.

Probleme beim Restwert-Leasing

So kann es beispielsweise beim Restwert-Leasing zu Konflikten kommen, wenn die Rate zwar niedrig, der Restwert zum Ende der Vertragslaufzeit aber sehr hoch kalkuliert wurde. Gleiches gilt, wenn Nachzahlungen oder die Pflicht zum Kauf des Fahrzeugs im Raum stehen. Beim Kilometerleasing dagegen wird die Rate nicht nach dem Restwert, sondern nach der Laufleistung kalkuliert. Hier steht der Ankauf zwar nicht im Raum, zu Diskussionen über Schäden am Fahrzeug kommt es aber auch hier.

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Zustand muss Alter und Laufzeit entsprechen

Die Hauptpflicht des Leasinggebers besteht darin, dem Kunden ein Auto für die Vertragszeit zu verschaffen. Der Leasingnehmer wiederum darf das Fahrzeug vertragsgemäß nutzen. Am Ende muss er es in einem Zustand zurückgeben, der dem Alter und der vereinbarten Laufleistung entspricht. Klar, dass sich im Laufe von zwei, drei Jahren ein paar kleine Kratzer und Abnutzungserscheinungen nicht vermeiden lassen. Solche normalen Gebrauchs- und Verschleißerscheinungen muss die Leasinggesellschaft akzeptieren. Beulen, Brandflecken in den Sitzen oder verschrammte Felgen gehen aber über den normalen Verschleiß hinaus und gelten als erhebliche Schäden und Mängel. Die finanziellen Folgen bleiben dann meist beim Kunden hängen. Was der Leasinggeber im Einzelnen verlangen kann, hängt allerdings weniger vom Gesetz als von den vertraglich getroffenen Vereinbarungen ab.

Mangel ist nicht gleich Mangel

Daran ist auch nichts auszusetzen, zumal der normale Verschleiß bei Pkw und Nutzfahrzeugen verschieden zu beurteilen ist. Hinzu kommen die jeweilige Kundenbeziehung und das Volumen. Es liegt nahe, dass Flottenbetreiber und Einzelkunden unterschiedlichen Bedingungen unterliegen. Bei guten Kunden, die jedes Jahr etliche Autos abnehmen, drückt die Leasinggesellschaft eher mal ein Auge zu. Außerdem werden Leasingrückläufer aus Flotten immer wieder anders als Einzelfahrzeuge kalkuliert und in Paketen an gewerbliche Abnehmer veräußert. Der Vermarktungsaufwand ist somit geringer, das Haftungsrisiko reduziert, und der Ausreißer findet ohne große Diskus­sionen einen Abnehmer. Die unterschiedlichen Konditionen sind daher nachvollziehbar, insbesondere, wenn ein Anschlussgeschäft folgt.

Klar ist aber auch, dass der Leasinggeber keinen Ersatz für Schäden verlangen kann, die bereits bei Übergabe an den Kunden vorhanden waren. Dasselbe gilt für normale Abnutzungsspuren und Verschleiß. Beides gilt mit den Leasingraten als abgegolten. Bei kleineren Schrammen, Steinschlägen und Kratzern wird es daher in der Regel keine Diskussionen geben. Auch leichte Dellen stuft die Rechtsprechung als übliche Gebrauchsspuren ein.

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Die Diskussionen drehen sich deshalb weniger um das Vorhandensein von Schäden, sondern vielmehr um deren Relevanz. Und diese dürfte bei tiefen und langen Kratzern oder stark verrosteten Bremsscheiben eher gegeben sein als bei oberflächlichen Makeln. Wartungsarbeiten oder Inspektionen müssen aber erst durchgeführt werden, wenn sie fällig sind. Da kann es zum Ende der Leasingdauer sinnvoll sein, auf den Kilometerstand zu achten. Ein Beispiel: Der Firmenwagen wird mit 115.000 Kilometern auf dem Tacho und entsprechend angegriffenen Bremsscheiben zurückgegeben. Die nächste Inspektion samt Tausch der Scheiben ist aber erst bei 120.000 Kilometern fällig. Da dürfte die Leasinggesellschaft wenig Chancen haben, das als Mangel zu deklarieren.

Unangenehme Überraschungen bei der Rückgabe lassen sich am besten vermeiden, wenn das Fahrzeug nicht erst dann gecheckt wird. Wer seinen Wagen vorher gründlich auf Schäden überprüft, putzt und aufpoliert, hat bessere Karten. Die meisten Leasinggesellschaften oder Prüfdienstleister veröffentlichen Schadenkataloge online. Daran lässt sich leicht feststellen, was repariert werden muss und was nicht.

Rückgabe gut vorbereiten

Und falls nun doch Schäden bleiben? Zunächst gilt, dass es selbst bei übermäßiger Abnutzung der Leasingsache keinen Schadensersatz gibt. Die Leasinggesellschaft kann daher nicht die Kosten für die Instandsetzung des Schadens, sondern nur den daraus resultierenden Minderwert verlangen. Einfach die einzelnen Posten der Instandsetzung zu addieren, geht nicht. Und da der Forderung keine Leistung zugrunde liegt, ist sie mehrwertsteuerfrei.

So heißt das oberste Gebot für die Leasingrückgabe: Vorbereitung ist alles! Wer Überraschungen vermeiden möchte, sollte – rechtzeitig vor der Rückgabe – nicht nur die Leasingbedingungen, sondern auch das Fahrzeug nochmals ansehen. Und bei einem Anschlussvertrag sollte er die Rückgabemodalitäten bereits dort in die Verhandlungen einbeziehen. Abschließend sei angemerkt, dass der Minderwertausgleich beim Kilometerleasing ­keinen Schadensersatz darstellt, sondern Teil des Voll­amortisationsanspruchs des Leasinggebers ist. Es unterliegt daher auch nicht der kurzen Verjährung gemäß Paragraf 548 Abs. 1 BGB, sondern der Regelverjährung von drei Jahren (BGH, Urteil vom 14.11.2012, Az.: VIII ZR 22/12).

Wem steht die Neuwertspitze zu?

Der Begriff "Neuwertspitze" bezeichnet den Teil der Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung, der den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigt. Wird die Versicherungsleistung infolge einer Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlt, steht der übersteigende Betrag nach aktueller Rechtsprechung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (BGH, Az.: VII 255/19/VIII ZR 389/18). Ein gegenteilig lautendes Urteil von 2007 ist damit ausgehebelt.