Firmenwagen Betriebsvermögen Privat oder geschäftlich?

Foto: Lexus

Ob ein Auto zum Betriebsvermögen gehört, hängt von der Nutzung ab und hat Auswirkungen beim Verkauf.

Geschäftsführer kleiner Unternehmen oder Selbstständige fahren gern etwas teurere Firmen­wagen. Da darf’s auch mal ein exklusiver Sportwagen sein. Mal abgesehen von der höheren Dienstwagensteuer: Läuft das Auto über die Firma, fallen die höheren Unterhalts- und Anschaffungskosten nicht so ins Gewicht.

Ganz frei kann man allerdings nicht entscheiden, ob ein Auto zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehört, denn es hängt davon ab, wie der Wagen genutzt wird. Fährt der Chef nur ab und zu zum Kunden und die meiste Zeit privat, zählt der Flitzer zum Privatvermögen. Wird der Wagen die meiste Zeit geschäftlich genutzt, gehört er ins Betriebsvermögen. Doch dazwischen gibt es eine Zone, in der ein Unternehmen die Wahl hat.

Lesen Sie auch VW Caddy 2021 Steuer-Tipp zu Abschreibungen Geld sparen mit Sonderabschreibung

"Der Begriff gewillkürtes Betriebsvermögen bedeutet, dass Unternehmen wählen können", erklärt Steuer­beraterin Veronika Angermeier von Ecovis. Privat- oder Betriebsvermögen: Liegt der Anteil der geschäftlichen Fahrten zwischen 10 und 50 Prozent, hat die Firma die freie Wahl. "Diese Entscheidung hat natürlich steuerliche Auswirkungen", sagt die Steuerberaterin.

Denn bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden Auto dürfen laufende Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt werden. Allerdings muss der Unternehmer dann in der Steuererklärung für den privaten Nutzungsanteil eine gewinnerhöhende Entnahme ansetzen. "Die Höhe dieses Betrags können Unternehmen anhand eines Fahrtenbuchs berechnen oder pauschaliert mit der Ein-Prozent-Methode", erläutert Angermeier. Bleibt der Pkw dagegen im Privatvermögen, wirken sich lediglich die anteiligen Kosten für die betriebliche Nutzung steuer­mindernd aus.

Lesen Sie auch Unterschrift 2021 Teil 8 | Basiswissen Dienstwagen-Überlassungsvertrag

Und wenn der Wagen irgendwann verkauft wird? "Auch hier kommt es darauf an, ob das Auto zum Privat- oder zum Betriebsvermögen gehört", sagt die Steuerexpertin. Gehöre das Auto zum Privatvermögen, seien beim Verkauf keine Steuern auf einen eventuell erzielten Gewinn fällig. Anders sehe es aus, wenn der Wagen zum Betriebsvermögen gehöre. Dann müssten Unternehmen einen Gewinn aus dem Verkauf versteuern. Und zwar in vollem Umfang, egal, wie hoch der private Nutzungsanteil gewesen sei. Das habe der Bundesfinanzhof in einem Urteil bestätigt (Az. VIII R 9/18). Als Gewinn gelte dabei der den Buchwert des Pkw übersteigende Verkaufserlös.

Betriebliche Nutzung

unter 10 %: notwendiges Privatvermögen
über 10 %: aber unter 50 %:gewillkürtes Betriebsvermögen
über 50 %: notwendiges Betriebsvermögen